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  • 01.10.2006 | OLG Düsseldorf

    Kein Honoraranspruch für mangelhafte betriebswirtschaftliche Beratungsleistung

    Beratungsleistungen, die sich auf die Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 11.9.01 beziehen, haben den Mindestanforderungen der Richtlinie zu genügen. Ist dies nicht der Fall, kann eine nachweislich mangelhafte Beratungsleistung dem Honoraranspruch entgegengehalten werden, so das OLG Düsseldorf (2.11.05, I-15 U 117/04, Abruf-Nr. 062832). In der Entscheidung stellen die Richter klar, dass die wesentlichen Ergebnisse der Beratungsleistungen, die auf die Förderrichtlinien des Bundes Bezug nehmen, in einem schriftlichen Beratungsbericht niederzulegen sind. Dabei muss der Bericht eine Analyse der Situation des beratenden Unternehmens und der einzelnen ermittelten Schwachstellen, konkrete Verbesserungsvorschläge sowie eine detaillierte Anleitung enthalten. Die Unternehmensberatung hatte es versäumt, die Schwachstellenanalyse nebst konkreter Verbesse-rungsvorschläge sowie eine detaillierte Anleitung zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis schriftlich niederzulegen. Nach Aussage der Berater sei jedoch eine mündliche Beratung über diese Punkte erfolgt. Dies, so die Richter, reiche jedoch keinesfalls aus. Denn, die in der Richtlinie vorgeschriebene, neben die mündliche Beratung tretende schriftliche Beratungspflicht habe nicht nur den Zweck, der Bewilligungsbehörde (Zuschuss zu den Beratungskosten) die Überprüfung zu ermöglichen, ob eine grundsätzlich förderungswürdige Beratung durchgeführt worden sei, sondern der schriftliche Bericht diene als „Nachschlagewerk“ für den Unternehmer. Erfahrungsgemäß geraten nur mündlich erteilte Ratschläge sehr schnell in Vergessenheit, insbesondere wenn die Geschäftsführer eines zu beratenden Unternehmens innerhalb kürzester Zeit mit einer Vielzahl von Informationen konfrontiert würden. 

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 248 | ID 86136