01.05.2006 | OLG Zweibrücken
Kein Widerruf ohne neuen GmbH-Geschäftsführer
Nach § 38 GmbHG kann die Bestellung des Geschäftsführers jederzeit widerrufen werden. Das ist aber, wie auch bei der Amtsniederlegung, nur möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt ein neuer Geschäftsführer bestellt ist. Ansonsten ist die Beendigung der Geschäftsführerschaft nach dem Urteil des OLG Zweibrücken (15.2.06, 3 W 209/05) rechtsmissbräuchlich. Daher hat das Registergericht die Eintragung ins Handelsregister bis zur neuen Geschäftsführerbestellung zu verweigern. Im Urteilsfall ging es um den Alleingesellschafter einer GmbH, der sich im Rahmen der Gesellschafterversammlung als einziger Geschäftsführer abberufen hatte. Dies ist jedoch nicht möglich, da aus Gründen der Rechtssicherheit die Bestellung eines nachfolgenden Geschäftsführers zwingend erforderlich ist. Wäre dies nicht der Fall, könnte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer das Unternehmensvermögen jederzeit und nach Belieben dem Gläubigerzugriff entziehen. Denn bei Amtsniederlegung oder Widerruf ohne Nachfolger wäre die GmbH handlungsunfähig. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Niederlegung aus wichtigem Grund erfolgt.