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  • 18.07.2011 | Praxisbewertung

    BGH modifiziert Praxisbewertung - eine Absage an die Umsatzvervielfältiger

    von Prof. Dr. Peter Knief, Köln

    Der BGH (9.2.11, XII ZR 40/09, Abruf-Nr. 110946) hat sich in einer aktuellen familienrechtlichen Entscheidung ausführlich mit der modifizierten Praxisbewertung beim Zugewinnausgleich auseinandergesetzt. Das Urteil enthält sowohl bemerkenswerte grundsätzliche Anmerkungen zur Praxisbewertung als auch zur Berücksichtigung des individuellen kalkulatorischen Arztlohns bei der familienrechtlichen Zugewinnermittlung. Der Beitrag arbeitet die Kernpunkte der Entscheidung heraus und veranschaulicht die Folgen für die Bewertungspraxis anhand eines Beispiels.  

    1. Welche Verfahren akzeptiert der BGH?

    Die Ausführungen des BGH zur Zulässigkeit von Bewertungsverfahren wirken sich sowohl auf Praxisbewertungen bei An- und Verkauf oder bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen als auch auf die Bewertungshinweise der entsprechenden Berufskammern aus.  

     

    1.1 Kein Umsatzmultiplikatorverfahren

    Eine freiberufliche Praxis ist stets mit dem vollen Wert (Verkehrswert gleich Ertragswert) in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (Palandt/Brudermüller, 70. Aufl., § 1375 und § 1376 Rz. 5). Das ist nicht neu - aber, so der BGH: „Eine Bemessung dieses Werts allein nach dem Umsatz verbietet sich schon deswegen, weil der Umsatz keine sicheren Rückschlüsse auf die Gewinnerwartung und somit auch nicht auf den am Stichtag realisierbaren Wert zulässt.“ Diese Aussage ist neu und bedeutet das Aus für alle Verfahren mit Umsatzvervielfältigern. Der BGH fährt fort: „Ein reines Umsatzverfahren eignet sich deswegen auch nicht als Vergleichsmaßstab für eine andere Bewertungsmethode“ (BGH 9.2.11, XII ZR 40/09, Rz. 18).  

     

    Merke!

    Der steuerberatende Beruf muss hier bei der Erstellung von Gutachten für Zwecke des Zugewinnausgleichs aufmerken! Sowohl die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) als auch die der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) müssen nun überdacht werden.  

     

    1.2 Kein reines Ertragswertverfahren