01.10.2005 | Private Veräußerungsgeschäfte
Verluste aus wertlosen Optionsscheinen
Über den Kauf von Optionsscheinen können Anleger sowohl auf fallende als auch auf steigende Kurse von Aktien, Indices, Währungen oder Rohstoffen spekulieren. Geht die Erwartung nicht auf, verfällt das Papier wertlos. Um diesen Verlust zumindest steuerlich im Rahmen des § 23 EStG geltend machen zu können, wird allgemein empfohlen, die Scheine kurz vor ihrer Fälligkeit noch für ein paar Cent über die Börse zu verkaufen. Denn verfallen die Papiere wertlos, akzeptiert die Finanzverwaltung mangels Verkauf kein privates Veräußerungsgeschäft, sondern sieht einen nichtsteuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene. Dieser Verwaltungsauffassung widersprechen zwei Urteile der FG Rheinland-Pfalz (19.5.05, 4 K 1678/02, Abruf-Nr. 052622) und Baden-Württemberg (5.5.03, 14 K 190/02, EFG 04, 907). In beiden Urteilen war das betreffende Streitjahr das Jahr 1998.
Durch den im Jahr 1999 eingefügten § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zählen Optionsscheine zu den Termingeschäften. Somit ist nicht die Veräußerung der Auslöser für die Besteuerung, sondern die Beendigung des Rechts. Dies kann auch der Verfall einer Option sein, so dass der hierfür gezahlte Kaufpreis einen Aufwand für den verfallenen Optionsschein darstellt und somit zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führt.
Hinweis: Anleger sollten die von den FG vorgegebene Auffassung auf dem Rechtsbehelfsweg durchsetzen.