01.04.2005 | Rechtsprechung
Rückstellung für Abbruchkosten von Windkraftanlagen
Mit Urteil vom 13.1.05 zur Einkommensteuer 1998 (6 K 1075/01, Abruf-Nr. 050697) hat das FG Rheinland-Pfalz die Bildung einer Rückstellung für Abbruchkosten von Windkraftanlagen zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatten die Kläger Windkraftanlagen errichtet, wobei in den Baugenehmigungen die Bestimmung enthalten war, dass die Anlagen unmittelbar nach Einstellung der Stromerzeugung wieder zu beseitigen seien. In ihrer Bilanz bildeten die Kläger eine Rückstellung für Abraum/Abfallbeseitigung in Höhe von insgesamt 33.333 DM und machten diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung 1998 geltend. Sie begründeten das damit, dass bei einer 15-jährigen Nutzungsdauer Beseitigungskosten je Anlage in Höhe von 100.000 DM zu erwarten seien.
Das Finanzamt war hingegen der Meinung, eine Rückstellung könne nicht berücksichtigt werden. Bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen könnten Rückstellungen nur dann gebildet werden, wenn die öffentlich-rechtliche Pflicht (also zum Abbruch) hinreichend konkretisiert sei. Für die Beseitigung von Windkraftanlagen würde aber keine besondere Verfügung bzw. keine gesetzliche Regelung vorliegen. Die dagegen angestrengte Klage war jedoch insoweit erfolgreich, als das FG Rheinland-Pfalz die Bildung einer Rückstellung – wenn auch in geringerer Höhe – zuließ.
Anmerkungen
In der Begründung des Urteils heißt es hierzu: Auch für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergäben, könnten Rückstellungen gebildet werden. Die Konkretisierungserfordernisse der Rechtsprechung des BFH seien erfüllt. Auch wenn man davon ausgehe, dass die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit zu ihrer Berücksichtigung in der Bilanz nicht ausreiche, sei im Streitfall zu beachten, dass in den Baugenehmigungen ausdrücklich eine Beseitigungspflicht nach Einstellung der Stromerzeugung enthalten sei. Diese Beseitigungspflicht beziehe sich sowohl auf die Fundamente als auch auf den aufstehenden Turm der Windkraftanlage. Daraus folge, dass die Windkraftanlage nach Einstellung der Stromerzeugung formell und materiell baurechtswidrig werde. Daher könne die Kreisverwaltung nach Kenntniserlangung der Einstellung der Stromerzeugung die Beseitigung der Anlagen anordnen. Einer weiteren Konkretisierung, beispielsweise die Angabe eines im Voraus bestimmten Datums, bedürfe es bei dieser Sachlage nicht.
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