14.10.2008 | Regierungsentwurf
Kaum weniger Bürokratie im Steuerrecht
Der Regierungsentwurf zum Steuerbürokratieabbaugesetz soll papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzen und damit Bürokratiekosten abbauen sowie Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung für Bürger, Unternehmen und den Staat bringen. Im Ergebnis führt eine Vielzahl der Pläne aber vorrangig dazu, Steuern effektiver und auf EDV-Basis zu erheben. Im Einzelnen:
- Steuererklärungen von Privatpersonen sollen drastisch vereinfacht werden, indem bestimmte Unterlagen dem Finanzamt künftig auf elektronischem Wege verfügbar gemacht werden. Das gilt für die Spendenbescheinigung. Hier wird ab 2009 durch die Erweiterung des § 50 Abs. 1 EStDV die Möglichkeit einer elektronischen Zuwendungsbestätigung geschaffen. Zudem ist die Anlage VL elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, indem Arbeitnehmern ein vorausgefülltes Einkommensteuerformular in elektronischer Form bereitgestellt wird.
- § 52 Abs. 43a S. 4 und 5 EStG ermöglicht es dem Träger von Sozialleis-tungen, die Identifikationsnummern der Leistungsempfänger durch eine Anfrage beim BZSt zu ermitteln. Damit kann die erstmalige Übermittlung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen zügiger erfolgen.
- Ab 2009 steigen die Grenzen für die jährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 800 auf 1.000 EUR und für die vierteljährliche Abgabe von 3.000 auf 4.000 EUR.
- Die Grenzen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung steigen ab 2009 ebenfalls, für die monatliche Abgabe von 6.136 auf 7.500 EUR und für vierteljährliche Voranmeldungen von 512 auf 1.000 EUR. Unternehmer mit Vorsteuer-Überschüssen können wählen, ob sie ihre Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abgeben.
- Generell soll es ab dem VZ 2011 zu einer elektronischen Abgabe von betrieblichen Steuererklärungen kommen. Für alle Stpfl. mit Gewinneinkünften wird eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung eingeführt. Ähnlich sieht es bei den Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- sowie Feststellungserklärungen aus.
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