01.11.2005 | Rückstellung
Frühzeitige Bildung einer Rückstellung
Gemäß R 31c Abs. 4 EStR sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten erstmals in dem Jahresabschluss zu bilden, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind und eine verbindliche Verpflichtung besteht. In Bezug auf die gesetzlichen Vorgaben sieht das FG München (28.6.05, 6 K 2749/03, Abruf-Nr. 053050) eine Passivierung bereits dann als möglich an, wenn die entsprechende Vorschrift vorliegt und eine spätere Missachtung Sanktionen nach sich zieht.
Rückstellungen für künftige Umweltschutzmaßnahmen können damit bereits vor Ablauf der gesetzlichen Fristen gebildet werden. Hat der Betrieb hierfür zum Beispiel noch mehr als zwölf Monate Zeit, liegt die wirtschaftliche Verursachung für die ungewisse Verbindlichkeit schon zum ersten Bilanzstichtag nach In-Kraft-Treten des Gesetzes vor. Denn die Verbindlichkeit ist dem Grunde nach bereits rechtlich entstanden, auf den Zeitpunkt der Umsetzung kommt es nicht an. Die nachzuholenden Maßnahmen betreffen in diesem Fall die Vergangenheit und keinen wirtschaftlichen Aufwand in der Zukunft. Zu beachten ist, dass Rückstellungen generell nicht zulässig sind, wenn der künftige Aufwand zu Herstellungskosten führt, § 5 Abs. 4b EStG.
Hinweis:Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (VIII R 49/05). Es ist allerdings auf Grund ähnlicher Entscheidungen zu erwarten, dass sich der BFH der Ansicht des FG München anschließt. Frühzeitige Rückstellungen sind vorzunehmen, aber in der Bilanz gesondert kenntlich zu machen.
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