01.01.2002 · Fachbeitrag · Rückstellungen
Auflösung nicht vor rechtskräftiger Klageabweisung
| Eine Rückstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruchs ist nicht aufzulösen, bevor die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Kaufmann in einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch ein Rechtsmittel einlegen kann. Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (BFH 30.1.02, I R 68/00, DStR 02, 713). (Abruf-Nr. 020472) |
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