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  • 01.12.2005 | Sozialversicherung

    Statusfeststellungsverfahren bei der Deutsche Rentenversicherung Bund

    von Ulrich Buschermöhle, Rentenberater, PricewaterhouseCoopers AG

    Der im Jahre 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.99 in das SGB IV neu eingefügte § 7a SGB IV bildet die rechtliche Grundlage für das so genannte Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren) bei der Deutsche Rentenversicherung Bund.  

    Statusfeststellungsverfahren oder auch Anfrageverfahren

    Nach § 7a SGB IV können seit diesem Zeitpunkt Auftragnehmer und Auftraggeber beantragen, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Erwerbstätigen verbindlich feststellen zu lassen. Durch die Einführung des § 7a SGB IV wurden die Kompetenzen der Einzugsstellen, die nach § 28h Abs. 2 SGB IV über die Versicherungspflicht oder -freiheit in der Sozialversicherung zu entscheiden haben, deutlich beschnitten.  

     

    Dieses Anfrageverfahren wurde durch Art. 3 und 4 des Vierten Gesetzes für modernere Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl I, 2954) sowie Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.3.05 (BGBl I, 818) auf Beschäftigungsverhältnisse von Ehegatten/Lebenspartnern und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ausgedehnt.  

    Wegfall des bisherigen Zustimmungsverfahrens

    Mit Wirkung ab dem 1.1.05 wurden die Bestimmungen im SGB III und SGB IV ergänzt bzw. geändert, die in ihrem Zusammenwirken zu einem Wegfall des bisherigen Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit nach § 336 SGB III führen. Stattdessen wird für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sowie mitarbeitende Ehegatten und Lebenspartner – die ab dem 1.1.05 ihre Beschäftigung aufnehmen – ein Statusfeststellungsverfahren obligatorisch. Nach § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Buchst. d und e SGB IV haben Arbeitgeber der Einzugsstelle ab 1.1.05 bei der Anmeldung zusätzlich anzugeben, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner besteht bzw. ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt.