01.03.2005 | Spekulationsgewinne
Steuerfestsetzung ab sofort nur noch vorläufig
Spekulationsgewinne von Privatpersonen werden ab sofort nur noch vorläufig besteuert – so ein aktuelles Schreiben des BMF vom 31.1.05 (IV A7-S 0338-8/05, Abruf-Nr. 050391). Anleger, die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren innerhalb der Spekulationsfrist von zwölf Monaten in ihrem Steuerbescheid angegeben haben oder künftig deklarieren, müssen zwar zunächst die Steuer bezahlen. Sie brauchen jedoch keinen Einspruch mehr einlegen, um den Steuerbescheid offen zu halten. Darüber hinaus gewährt das Finanzamt auf Antrag Aussetzung der Vollziehung in Hinblick auf die strittigen Steuerbeträge. Gleiches gilt für Geschäfte an der Terminbörse. Die neue Regelung gilt für alle Steuerbescheide ab dem Jahr 2000, die künftig ausgestellt werden. Damit greift die Vorläufigkeit auch bei der aktuellen Steuererklärung für 2004. Sollte die Besteuerung von Spekulationsgewinnen für verfassungswidrig erklärt werden, wird den Anlegern automatisch die zu viel gezahlte Steuer erstattet. Nicht betroffen von der Neuregelung sind Spekulationsgeschäfte mit Immobilien, obwohl auch hier zwei Verfahren beim BVerfG anhängig sind.
Der Vorläufigkeitsvermerk erfolgt nur bei positiven Spekulationseinkünften, nicht aber bei Verlusten. Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ergehen endgültig. Diese können in anderen Jahren verrechnet werden und bleiben daher bei einer späteren Gerichtsentscheidung wirksam.
Wird mit einem Rechtsbehelf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend gemacht, wird auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Dies gilt für Veranlagungszeiträume ab 1999. Sollte das BVerfG aber die Rechtmäßigkeit der Besteuerung beschließen, würden dann neben der Nachzahlung auch Zinsen von sechs v.H. pro Jahr fällig.
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