14.05.2009 | Überblick über das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
BilMoG: Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen auf die Passivseite der Bilanz - Teil 2
von Dr. Hanno Kirsch, Meldorf
Der Bundesrat hat am 3.4.09 dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) zugestimmt. Die umfassendste Reform des deutschen Handelsgesetzbuchs seit mehr als 20 Jahren tritt damit in Kraft. Das Gesetz enthält eine Reihe von Änderungen für die Rechnungslegung im Jahres- und Konzernabschluss, Normen zur Entlastung kleiner Unternehmen sowie zusätzliche Regelungen für die Abschlussprüfung von Unternehmen. Im Rahmen dieses Beitrags sollen die wesentlichen Änderungen in Bilanzierung und Bewertung, welche sich auf der Passivseite der Handelsbilanz (ausgenommen Sondervorschriften für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) niederschlagen, dargestellt werden. Die neuen Bilanzierungs- und Bewertungsnormen sind grundsätzlich gem. Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB erstmals in dem nach dem 31.12.09 beginnenden Geschäftsjahr anzuwenden (d.h. bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr ab 1.1.10). Der Bilanzierende kann sich jedoch entscheiden, die neuen Rechnungslegungsvorschriften bereits für das vorangehende Geschäftsjahr vollständig anzuwenden; eine Teilumsetzung der neuen Rechnungslegungsvorschriften ist nicht zulässig (Art. 66 Abs. 3 S. 6 EGHGB).
1. Eigenkapital
§ 272 HGB enthält Vorschriften zum Ausweis und Bilanzierung des Eigenkapitals. Im Einzelnen ändern sich durch das BilMoG der Ausweis und die Bilanzierung in folgender Hinsicht:
- Ausweis des eingeforderten und nicht eingeforderten Eigenkapitals (§ 272 Abs. 1 HGB),
- Bilanzierung eigener Anteile (§ 272 Abs. 1a und 1b HGB) und
- Bilanzierung der Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen (§ 272 Abs. 4 HGB).
Nach § 272 Abs. 1 S. 3 HS. 1 HGB sind künftig die noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das Eigenkapital zwingend vom Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen. Bislang bestand auch die Möglichkeit, die noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen zu zeigen und das Gezeichnete Kapital ungekürzt auszuweisen (§ 272 Abs. 1 S. 2 f. HGB a.F.).
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