01.01.2002 · Fachbeitrag · Umwandlung
Aufnahme eines Nachfolgers nach § 24 UmwStG
| Die Gründung eines Personenunternehmens vollzieht sich häufig durch die Aufnahme eines neuen Partners in ein bestehendes Einzelunternehmen. Erfolgt die Gewinnermittlung vorher wie nachher nach § 4 Abs. 3 EStG, so wirft dies die Frage von Übergangsgewinnen bzw. -bilanzen auf. Der BFH hatte sich jüngst mit der Verteilbarkeit eines einbringungsbezogenen Übergangsgewinnes auf drei Jahre zu befassen (R 17 Abs. 1 S. 4 EStR). Im zu entscheidenden Fall lehnte der BFH die Verteilung ab, denn bei Einbringungsvorgängen nach § 24 UmwStG bedürfe es zumindest in den Fällen der Buchwertfortführung keiner Schluss- bzw. Übergangsbilanz. Diese Entscheidung ist auch für die Besteuerung bei der Unternehmensnachfolge von Bedeutung, wenn der Nachfolger schrittweise z.B. durch Aufnahme als Mitunternehmer in das elterliche Unternehmen eintritt (BFH 13.9.01, IV R 13/01 DStR 02, 19). |
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