01.04.2005 | Unternehmensberatung
Werbung für Fördermittelberatung ist erlaubt
Der BGH hatte in zwei parallel gelagerten Fällen die Frage zu entscheiden, inwieweit die Werbung für die Beratung von Unternehmen über öffentliche Fördermittel und die Unterstützung bei deren Beantragung dem Rechtsberatungsgesetz unterfällt. Für Unternehmensberater, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügen, stellt sich die Frage der Wettbewerbswidrigkeit. Die Richter sind jedoch der Auffassung, dass die von den Unternehmensberatern in beiden Verfahren beworbene Beratung über öffentliche Fördermittel wirtschaftlich einen notwendigen Teil sowohl bei einer Beratung zur Unternehmensgründung als auch bei einer begleitenden Unternehmensberatung darstellt. Die beworbene Tätigkeit ist auf die Vermittlung des Know-how gerichtet, welche vorhandenen Fördermittelprogramme aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf das beratene Unternehmen zugeschnitten sind. Die Beratungsleistung liegt deshalb überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet und bezweckt die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsberatung könne nicht darauf abgestellt werden, dass der Rat zur Erlangung von Fördergeldern auch rechtliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage und den Fortbestand eines Unternehmens hat, da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind (BGH 24.2.05, I ZR 128/02, Abruf-Nr. 050698).