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  • 01.10.2005 | Unternehmenskrise

    Haftungsrisiken durch eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassungen

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator CfM, Köln

    Befindet sich ein Unternehmen in der Krise, bestehen sowohl für die Geschäftsleitung als auch für den Gesellschafterkreis vielfältige Haftungsgefahren. Aus Gesellschaftersicht verdient dabei neben den so genannten existenzvernichtenden Eingriffen der Themenkomplex des Eigenkapital-ersatzes besondere Aufmerksamkeit. Die hier bekannten Konstellationen, das eigenkapitalersetzende Darlehen, die eigenkapitalersetzende Sicherheit und die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung, können empfindliche Haftungsfolgen auslösen. Der BGH hat in jüngster Zeit seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nochmals verschärft. Ein Gesellschafter läuft nunmehr nicht nur Gefahr, die Möglichkeit der Nutzung seines Grundstücks zeitweise zu verlieren, sondern ihn treffen in bestimmten Situationen darüber hinaus Zahlungsverpflichtungen. 

    1. Was ist eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung?

    Ihre Rechtsgrundlage findet die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung in § 32a Abs. 3 GmbHG. Danach ziehen Gesellschafterleistungen, die einer Darlehenshingabe wirtschaftlich vergleichbar sind, dieselben Rechtsfolgen nach sich, wie eben eine solche Darlehensgewährung, wenn die Voraussetzungen für eine Eigenkapitalersatzqualifizierung vorliegen. Diese Voraussetzungen sind: 

     

    • Begründung eines Nutzungsverhältnisses oder Nichtbeendigung eines solchen
    • in der Krise
    • durch einen Gesellschafter oder einen so genannten gleichgestellten Dritten.

     

    Ein Nutzungsverhältnis im hier relevanten Sinne ist typischerweise eine Miet- oder Pachtbeziehung. Der Miet- oder Pachtvertrag muss zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden sein, zu dem die Gesellschaft in der Krise war. Ist die Nutzungsbeziehung bereits zuvor begründet worden, kommt es zu einer Eigenkapitalersatzverhaftung, wenn die Beziehung nach Eintritt der Krise nicht gekündigt worden ist, obwohl der Gesellschafter die Möglichkeit dazu gehabt hätte. In diesen Fällen spricht man vom „Stehenlassen“ einer Gesellschafterleistung. Die Frage, ob die Möglichkeit zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses bestanden hat, beantwortet sich nach den allgemeinen Regelungen insbesondere des Mietrechts. Dies bedeutet, dass sich eine Kündigungsmöglichkeit entweder aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt oder die gesetzlichen Voraussetzungen einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung vorliegen müssen.