14.01.2008 | Unternehmenssteuerreformgesetz 2008
Der neue Investitionsabzugsbetrag
Nach bisherigem Recht war es Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ein Abschreibungspotenzial vor der eigentlichen Investition mit steuerlicher Wirkung zu kreieren. Zu diesem Zweck wurden in der Vergangenheit innerhalb der Buchführung Ansparabschreibungen gegen Rücklagen gebildet, die im Jahr der tatsächlichen Anschaffung gewinnerhöhend ausgebucht wurden. Durch die Bildung einer Rücklage vor der eigentlichen Investition kam es regelmäßig zu einer Steuerstundung mit dem Ziel, die Finanzierung der Investition zu erleichtern. Da in der Praxis die Möglichkeit der Ansparabschreibung in der Mehrzahl der Fälle „zweckentfremdet“ ausschließlich für bilanzpolitische Maßnahmen zum Einsatz kam, ohne eine entsprechende Investition auch tatsächlich durchzuführen, ist der § 7g EStG durch das Unternehmenssteuerreformgesetz in eine neue Form gegossen worden. Vorrangiges Ziel der neuen Konzeption des § 7g EStG soll vor allem die steuerliche Begünstigung der Investitionstätigkeit kleinerer und mittelgroßer Unternehmen sein.
1. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F.
Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 v.H. der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Die bisherige Forderung, dass es sich um ein neues Wirtschaftsgut handeln muss, ist weggefallen, sodass unter die Investitionsabzugsregelung zukünftig auch gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fallen, die beweglich sind. Einhergehend fallen damit die Vorschriften der R 7g Abs. 6 EStR fort. Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn
- der aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmende Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird (und nicht des Vorjahres), die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:
- bei Gewerbebetrieben oder der selbstständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, ein Betriebsvermögen (d.h. der Unterschiedsbetrag zwischen Aktiva und Passiva) von 235.000 EUR (bisher: 204.517 EUR);
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 EUR oder
- bei Betrieben im o.g. Sinne, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 EUR pro Betrieb;
- der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich
- in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei (bisher zwei) Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen,
- mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich (d.h. mindestens zu 90 v.H.) betrieblich zu nutzen und
- der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt.
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