16.07.2008 | Unternehmensteuerreform 2008
Konsequenzen der neuen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen auf die Finanzierung
Die durch die Unternehmensteuerreform 2008 geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschrift zieht erhebliche Konsequenzen für die Unternehmensfinanzierung nach sich. § 8 Nr. 1 GewStG fasst die bisherigen Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassungen zusammen. Ferner wird durch einen Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR bewirkt, dass nur die darüber hinausgehende Summe der hinzurechnungspflichtigen Finanzierungsentgelte dem nun einheitlichen Hinzurechnungssatz von 25 v.H. unterliegt. Nachfolgend werden die Konsequenzen für die Finanzierungspraxis aufgezeigt.
1. Bisherige Grundsätze
Eine wichtige Einschränkung für die steuerliche Abzugsfähigkeit des Zinsaufwands befand sich bereits nach altem Recht im Gewerbesteuergesetz. Für Gewerbesteuerzwecke waren bislang nämlich Zinsen nur zur Hälfte abzugsfähig, wenn es sich um Zinsen für gewerbesteuerliche Dauerschulden (§ 8 Nr. 1 GewStG) gehandelt hat. Danach waren Dauerschulden solche Verbindlichkeiten, die wirtschaftlich mit der Gründung, dem Erwerb oder der Erweiterung eines Betriebs zusammenhängen. Sie durften nicht nur vorübergehend der Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Handelte es sich bei den der Zinsschuld zugrunde liegenden Darlehen um eine Dauerschuld, wurde die Hälfte der als Aufwand gebuchten Zinsen dem Gewinn der Gesellschaft für gewerbesteuerliche Zwecke wieder hinzugerechnet. Die Finanzverwaltung hat in Abschn. 45 GewStR eine Abgrenzung von Dauer- und sonstigen Schulden vorgenommen. Keine Dauerschulden sind solche Schulden, die zum laufenden Geschäftsverkehr gehören, insbesondere solche, die zur Bezahlung von Waren und Löhnen aufgenommen werden. Eine Tilgung der jeweiligen Schulden innerhalb eines zwölf Monatszeitraums schließt ebenfalls die Anwendung der gewerbesteuerlichen Dauerschuldregelung aus. War der Darlehenssaldo über einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen positiv, kam die Anwendung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nicht in Betracht.
Ferner wurde bisher die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht im Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (bewegliche Wirtschaftsgüter) hinzugerechnet. Es galt der Grundsatz, dass die Hinzurechnung unterbleibt, soweit die Miet- und Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer heranzuziehen waren (§ 8 Nr. 7 GewStG a. F. mit Rückausnahmen). Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages des Vermieters oder Verpächters von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern kam es bisher in Höhe der vereinnahmten Mieten und Pachten zu einer Kürzung, soweit diese beim Gewerbeertrag des Mieters oder Pächters hinzugerechnet worden waren (§ 9 Nr. 4 GewStG a.F.). Damit konnte bislang grundsätzlich eine Doppelbesteuerung vermieden werden (sog. Korrespondenzprinzip).
2. Neuregelung durch Unternehmensteuerreform 2008
Diese Grundsätze werden durch die Unternehmensteuerreform grundlegend verändert. Ab dem Erhebungszeitraum 2008 sind nunmehr gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG einheitlich 25 v.H. (statt bisher 50 v.H.) aller Zinsen (und nicht mehr nur Dauerschuldzinsen) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen, falls diese bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns abgezogen wurden. Soweit Zinsen gemäß §§ 4h EStG, § 8a KStG nicht abziehbar sind, erfolgt in diesem Besteuerungszeitraum keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung. Erfolgt ein Abzug von Zinsen aufgrund der Zinsvortragsregelung nach § 4h EStG in einem späteren Wirtschaftsjahr, sind dann 25 v.H. dieser Zinsen für Gewerbesteuerzwecke in diesem Wirtschaftsjahr hinzuzurechnen. Zudem gilt es zu beachten, dass bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, anders als bei der Zinsschranke, Zinsaufwendungen und -erträge nicht saldiert werden; dies dürfte u.a. Cash-Pool-Finanzierungen berühren.
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