01.03.2007 | Vermögensanlage
Anleger müssen Falschinformation nachweisen
Rund fünf Jahre nach der Insolvenz des Traditionsunternehmens Schneider Technologies hat das LG München I Schadenersatzansprüche von zwei Aktionären im Zusammenhang mit der Insolvenz der Unterhaltungselektronikfirma abgewiesen (15.12.06, 32 O 25691/06). Die beiden Anleger hatten rund 3.000 Schneider-Aktien gekauft, die nach der Insolvenz nahezu wertlos geworden waren. Dafür machten sie die LfA Förderbank Bayern sowie eine US-Investmentbank haftbar, die gemeinsam zwei Kapitalerhöhungen für die Firma durchgeführt und insoweit Prospekte herausgegeben hatten. Des Weiteren richtete sich die Klage gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Firma. Generell ging es um den Vorwurf, dass die Beteiligten damals falsche Tatsachen über die wirtschaftlichen Aussichten des Unternehmens verbreitet haben sollen.
Nachweisprobleme der Anleger
Nach Auffassung des LG konnten die Betroffenen aber weder nachweisen, dass sie die Aktien aufgrund dieser Informationen gekauft hatten, noch dass die Aussagen über die Perspektiven falsch waren. Damals bestand die Erwartung, dass die technische Entwicklung des Laser-TV den Erfolg für das Unternehmen bringen könnte. Hierzu konnten die Anleger dem Gericht nicht nachvollziehbar belegen, dass die Darstellung von Entwicklungsstand und -perspektiven von Anfang an nicht zutreffend war und die ehemaligen Veröffentlichungen wider besseren Wissens erfolgt sind. Auch hinsichtlich der damals im Rahmen der Kapitalerhöhungen veröffentlichten Marktinformationen konnten sie nicht konkret darlegen, dass falsche Tatsachen mitgeteilt wurden oder Prognosen und Ankündigungen betreffend des Laser-TV zu den entsprechenden Zeitpunkten nicht dem jeweiligen Entwicklungsstand entsprochen hatten. Keine Anhaltspunkte ergaben sich zudem für den Vorwurf, der ehemalige Vorstandsvorsitzende hätte vom Misserfolg bei den damaligen Präsentationen gewusst. Auch der Vorwurf der Darstellungen falscher Unternehmenszahlen und unzutreffender Bilanzierung war nicht ausreichend konkretisiert. Insoweit hatten weder die Staatsanwaltschaft noch der Insolvenzverwalter Unregelmäßigkeiten festgestellt.
Ausschlaggebend für den Urteilstenor war jedoch die Tatsache, dass die Anleger nicht den Beweis erbringen konnten, durch bestimmte Kapital-marktinformationen zu konkreten Kaufentscheidungen veranlasst worden zu sein. Somit waren die Klagen alleine schon wegen des mangelnden Kausalitätsnachweises erfolglos. Die Banken waren zudem nur für die Prospekte verantwortlich, deren Inhalt laut LG nicht zu beanstanden ist.
Fazit
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