01.07.2007 | Vermögensplanung
Dauernde Last auf Grund- und Kapitalvermögen entfällt ab 2008
Die aufgrund der BFH-Rechtsprechung deutlich ausgeweitete Zulässigkeit der immer beliebter werdenden Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen bewegt die Finanzverwaltung zur Gegenreaktion. Über den Referentenentwurf des BMF zum Jahressteuergesetz 2008 soll der Sonderausgabenabzug in § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf betriebliches und landwirtschaftliches Vermögen beschränkt werden. Mandanten die Immobilien oder Bankguthaben für dieses Gestaltungsmodell zur vorweggenommenen Erbfolge einsetzen wollen oder bereits vertraglich umgesetzt haben, sind auf diese möglichen Änderungen hinzuweisen. Der Abzug von dauernden Lasten soll generell für übergebenes Grund- und Kapitalvermögen ab dem VZ 2008 für nach 2007 abgeschlossene Vereinbarungen entfallen. Auf früher abgeschlossene Verträge soll der Einschnitt aufgrund einer Übergangsfrist erst ab 2013 gelten.
Hinweis: Somit lohnt es sich nicht mehr, jetzt noch bis zum Jahresende eine Vermögensübertragung vorzuziehen, diese muss dann wie auch die schon umgesetzten Modelle innerhalb der kommenden fünf Jahre wieder korrigiert werden. Die geplante Beschränkung gilt auch für Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Sofern der Steuerentlastungseffekt aus Sonderausgabenabzug und Versteuerung der sonstigen Einkünfte nicht oder nur in geringem Umfang gegeben ist, besteht zumindest kein akuter Handlungsbedarf. Ansonsten steht im Immobilienbereich die Alternative Nießbrauch zur Verfügung. Die steuerlichen Vor- und Nachteile der Erbfolgeregelungen sollten unter den veränderten Bedingungen neu erörtert werden.