· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Geringwertige Wirtschaftsgüter: So gestalten Sie durch die erhöhten Grenzwerte ab 2018
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 17, 2143) und das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (BGBl I 17, 2074) sind die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (endlich) erhöht worden. Grund genug, sich mit den Möglichkeiten zu beschäftigen, die beim ertragsteuerlichen Abzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern bestehen. |
1. Erhöhte Wertgrenzen
Die folgenden (neuen) Grenzen gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.17 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden:
- Der eigentliche Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter wurde von 410 EUR auf 800 EUR erhöht (§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG).
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