· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Mit der Bilanzänderung Mehrergebnis in der Betriebsprüfung vermeiden
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Eine Betriebsprüfung endet oft mit einer Steuernachzahlung. Problematisch ist dabei nicht nur die kurzfristig aufzubringende Liquidität, sondern auch, dass zu der Nachzahlung noch Zinsen i. S. d. § 233a AO hinzukommen. Die Nachzahlung inklusive der Zinsen kann jedoch vermieden werden, wenn eine Bilanzänderung zu einer Kompensation der Bp-Feststellungen führt. Vor Abschluss der Betriebsprüfung sollte daher geprüft werden, ob und in welchem Umfang sich durch eine Bilanzänderung die aus der Prüfung resultierende Steuerzahlung vermeiden lässt. |
1. Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung?
Enthält die aufgestellte Bilanz einen Fehler, so ist dieser selbstverständlich zu berichtigen. Denn der Fehler hat häufig auch zu einem falschen Gewinn und damit zu einer unzutreffenden Besteuerung geführt. Während das Handelsrecht keine gesetzliche Regelung zur Berichtigung einer fehlerhaften Bilanz kennt, wurde die Korrektur der Bilanz für steuerliche Zwecke in § 4 Abs. 2 EStG verankert. Die Behebung von Bilanzierungsfehlern stellt für Zwecke der Besteuerung deshalb kein Wahlrecht dar, sondern ist verpflichtend vorzunehmen.
Es gibt jedoch zwei Arten von Fehlern. Entweder ist ein Bilanzposten falsch und durch den richtigen Bilanzposten zu ersetzen. Dies sind die klassischen Feststellungen des Betriebsprüfers. Oder ein Bilanzposten ist richtig und soll durch einen anderen richtigen Bilanzposten ersetzt werden. Das ist das typische „Gegenargument“ des Steuerberaters, um das Bp-Mehrergebnis zu reduzieren. Beide Fehlerarten müssen hinsichtlich ihrer Korrekturmöglichkeit getrennt betrachtet werden, da die Anforderungen völlig unterschiedlich sind. Es ist daher zu unterscheiden zwischen:
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