· Fachbeitrag · Bewertung des Grund und Bodens
Kaufpreisaufteilung einer unter Denkmalschutz stehenden Immobilie
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Zur Berechnung der AfA ist eine Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und auf das Gebäude notwendig. Dabei ist der im Vergleichswertverfahren ermittelte Bodenwert auch bei einem denkmalgeschützten Gebäude nicht durch Abzinsung oder Abschläge zu mindern ( FG Köln 7.9.16, 5 K 925/08, Rev. beim BFH IX R 43/17, Abruf-Nr. 199997 ). |
1. Sachverhalt
Strittig war die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage für ein vom Steuerpflichtigen zum 1.1.04 für 800.000 EUR erworbenes unter Denkmalschutz stehendes Geschäftsgrundstück. Der Steuerpflichtige machte für 2004 die AfA auf der Grundlage dieser Anschaffungskosten geltend, ohne diese auf das Grundstück und das Gebäude aufzuteilen. Nach seiner Auffassung habe der Grund und Boden des Objekts keinen eigenständigen Wert, da nach einem Gutachten eines Sachverständigen aufgrund des Denkmalschutzes von einer unendlichen Restnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen sei, sodass das Grundstück aus gegenwärtiger Sicht nie wieder freigelegt werden könne und ein reiner Bodenwert somit zukünftig nicht mehr erzielbar sein werde. Das FA folgte dem nicht und ermittelte den Bodenwert mit 59 % (= 472.000 EUR). Ein vom FG beauftragter Gutachter ermittelte einen Bodenwertanteil von 57,44 %.
2. Entscheidungsgründe
Das FG gab der Klage nur zu einem geringen Teil statt und gab dem FA auf, die ESt auf der Basis einer gering erhöhten AfA-BMG entspr. dem Gutachten neu zu berechnen.
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