· Fachbeitrag · Bilanzausweis nach HGB
PayPal, Bitcoins, Kreditkarten & Co.:So sind die Zahlungen bilanziell auszuweisen
von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Meißen
| Elektronische Zahlungen sind heute Standard. Während sich die Bezahlsysteme der Zeit angepasst haben, hat sich im deutschen Bilanzrecht hier nichts verändert, sodass elektronische Zahlungen den historisch gewachsenen Bilanzpositionen zugeordnet werden müssen. Ob dies allerdings zu einem sinnvollen Bilanzausweis führt, wird im Folgenden aus der Sicht des Zahlungsempfängers betrachtet. |
1. PayPal
Zahlreiche Unternehmen bieten Zahlungen mit PayPal an. Dafür entstehen ihnen keine Einrichtungs- oder Grundgebühren. Gebühren fallen lediglich für erfolgte Transaktionen an. Der Zahlungseingang des elektronischen Geldes auf dem Händlerkonto erfolgt nach Auslösung des Zahlungsvorgangs durch den Käufer.
Die PayPal-Gebühr ist gesondert als Betriebsausgaben („Nebenkosten des Geldverkehrs“) zu buchen. Da PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A in Luxemburg als Kreditinstitut lizenziert ist (vgl. www.iww.de/sl1804), ist das PayPal-Konto als Guthaben bei Kreditinstituten auszuweisen. Denn hierzu gehören nicht nur Guthaben bei Kreditinstituten i. S. des § 1 KWG, sondern auch Guthaben bei vergleichbaren ausländischen Kreditinstituten (vgl. Beck’scher Bilanzkommentar, 9. Auflage, § 266, Rz. 154).
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