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  • · Nachricht · Bilanzierung

    Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen

    | Bei Enthaltung der Opposition hat der Bundestag am 18.6.2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.13 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (18/4050, 18/4351), das sogenannte Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (18/5256) beschlossen. |

     

    Ziel des Gesetzes

    Ziel der EU-Bilanzrichtlinie ist es, die Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen in der EU mit Bürokratie zu verringern.

     

    Inhalt des Gesetzes

    • Die Änderungen am Regierungsentwurf betreffen im Wesentlichen die Vorschriften zur Befreiung von Tochterunternehmen, Personenhandelsgesellschaften und Mutterunternehmen von Vorgaben der Rechnungslegung.
    • Zu der im Regierungsentwurf vorgesehenen Ausschüttungssperre für noch nicht vereinnahmte Beteiligungserträge wurden mit Blick auf die phasengleiche Gewinnvereinnahmung Erläuterungen angefügt.
    • Zudem ist die Streichung des Unternehmenswahlrechts zur vorgezogenen Anwendung aller neuen Vorschriften in der Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch, im Publizitätsgesetz sowie in den Einführungsgesetzen zum Aktiengesetz und zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgesehen.
    • Ebenfalls bei Enthaltung der Opposition verabschiedete der Bundestag eine Entschließung, in der die Bundesregierung aufgefordert wird zu prüfen, ob die bei der Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2009 zugrunde gelegten Annahmen im Hinblick auf die Dauer des Bezugszeitraums für den Diskontierungszinssatz gemäß Paragraf 253 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches angepasst werden müssen. Gegebenenfalls solle die Regierung dem Bundestag eine „angemessene Neuregelung“ des Paragrafen 253 Absatz 2 vorschlagen. Der Gesetzgeber sei gefordert, heißt es in der Entschließung, seine damaligen Annahmen zu überprüfen und gegebenenfalls für Altersversorgungsverpflichtungen der Unternehmen eine angemessene Verlängerung des Bezugszeitraumes für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes vorzusehen. Falls erforderlich, müsse die Verlängerung mit einer Gewinnausschüttungssperre verbunden werden. Dabei könnten die mit dem weiteren Absinken des Durchschnittszinssatzes verbundenen bilanziellen Belastungen von Unternehmen abgemildert werden.
    Quelle: ID 43474114

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