09.06.2017 · Fachbeitrag · Bilanzierung
Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
| Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) verpflichtet, nach dem 13.8.05 in Verkehr gebrachte Geräte abzuholen und zu entsorgen. Nach dem Urteil des BFH (25.1.17, I R 70/15) können für diese Verpflichtungen Rückstellungen erst gebildet werden, wenn sie sich durch den Erlass einer Abholanordnung hinreichend konkretisiert haben. |
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