· Fachbeitrag · Bilanzierung
Rückstellungen für Mitarbeiterboni
| Betriebsprüfer der Finanzämter setzen in der Regel bestimmte Schwerpunkte. Einer dieser Schwerpunkte ist die Überprüfung von Rückstellungen in der Steuerbilanz. In einem aktuellen Fall beim FG Münster ging es um die Bildung von Rückstellungen für Mitarbeiterboni. Mit recht kühnen Argumenten wollten die Prüfer diese Rückstellungen als unzulässig einstufen. Doch hiergegen konterte das FG Münster in seinem rechtskräftigen Urteil zugunsten von bilanzierenden Unternehmen (FG Münster 16.11.22, 13 K 3467/19 F; rkr.). |
1. Typischer Fall aus der Praxis
Eine GmbH zahlte ihren Mitarbeitern seit Jahren freiwillig Mitarbeiterboni. Den Mitarbeitern der GmbH wurde bei ihrer Einstellung folgende Information ausgehändigt: „Für Jahre mit gutem Geschäftsverlauf und guter Perspektive zahlt A im Frühjahr des Folgejahrs einen Bonus an die Mitarbeiter … Beim Bonus handelt es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch.“ Zum Ende des Geschäftsjahrs bildete die GmbH eine sonstige Rückstellung für die zu zahlenden Mitarbeiterboni. Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung versagte das FA die Anerkennung dieser Rückstellung.
2. Argumente des FA
Die Versagung der Rückstellung wurde mit folgenden Argumenten begründet:
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