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  • · Nachricht · DStV nimmt Stellung

    Unterschiedliche Herstellungskosten im Handels- und Steuerrecht

    Der DStV hat zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer Stellung genommen und insbesondere die steuerliche Erweiterung des Herstellungskostenbegriffs sowie den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der EStÄR kritisiert.

     

    Das BMF hat sich in seinem Entwurf zu den EStÄR erneut für eine Erweiterung des steuerlichen Herstellungskostenbegriffs um „die angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung“ ausgesprochen.

     

    Die Erweiterung des Herstellungskostenbegriffs war schon durch das BMF-Schreiben vom 12.3.10 geplant. Es wurde jedoch durch das BMF-Schreiben vom 22.6.10 nicht beanstandet, wenn für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung enden, noch nach der alten Regelung verfahren wird. Die Finanzverwaltung begründet dieses mit dem BFH-Urteil vom 21.10.93 (BStBl II 94, 176). Diese Begründung ist jedoch nach Ansicht des DStV unzulässig. Da die oben genannten Kostenbestandteile weiterhin eine andere Qualität als z. B. Fertigungsgemeinkosten besitzen, spricht sich der DStV für ein steuerliches Einbeziehungswahlrecht analog zu § 255 Abs. 2 S. 3 HGB aus. Auch aus praktischer Sicht ist ein Wahlrecht geboten, da für die Einbeziehung dieser Kosten grundsätzlich eine Kostenträgerrechnung notwendig ist, diese aber im Mittelstand regelmäßig nicht oder jedenfalls nur in einfachster Form vorhanden ist. Ein Zwang würde somit ein weiteres Mal das Ziel der Entbürokratisierung und Vereinfachung des Steuerrechts ad-absurdum führen.

     

    Kritik seitens des DStV fand auch die rückwirkende Anwendbarkeit der neuen Einkommensteuer-Richtlinien (gemäß Artikel 2 des Entwurfes) ab dem 1.1.12. Bis zum Erscheinen der endgültigen Einkommensteuer-Richtlinien haben die Steuerpflichtigen bereits über ein halbes Jahr nach den alten Vorschriften gehandelt und gebucht. Eine rückwirkende Einführung würde zu einer neuerlichen Beurteilung der Sachverhalte führen und somit einen unverhältnismäßigen Mehraufwand für die Betroffenen darstellen. Aus diesem Grund fordert der DStV, die neuen Richtlinien erstmals für die Veranlagung zur Einkommensteuer des VZ 2013 anzuwenden.

     

    Der DStV bietet zur Ermittlung von Herstellungskosten per Betriebsabrechnungsbogen (BAB) eine anschauliche und praxisorientierte Arbeitshilfe an, siehe http://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-35-12-arbeitshilfe-bab

    Quelle: ID 34223990

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