· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Gewillkürtes Betriebsvermögen einer teilweise betrieblich genutzten Doppelgarage
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbstständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen. Eine im Revisionsverfahren nachgereichte Vollmacht genehmigt sowohl die Revisionseinlegung als auch die Erhebung der Klage und wirkt bis ins Einspruchsverfahren zurück (BFH 10.10.17, X R 1/16, Abruf-Nr. 199084). |
1. Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur ESt veranlagt, leben aber zwischenzeitlich getrennt. Dem ihnen beiden gehörenden Einfamilienhaus war eine Doppelgarage angegliedert, in der sowohl der zum Betriebsvermögen des Mannes gehörende als auch der private Pkw der Frau geparkt wurden. Nach einer Außenprüfung aktivierte der Steuerpflichtige seit 1987 gemäß den Ausführungen im Bp-Bericht 11 % des Gesamtgrundstücks entsprechend seinem Miteigentumsanteil als eigenbetrieblich genutzt. Im Bp-Bericht wurde der Vorgang als „Einlage des betriebsnotwendigen Grundstücksteils ...“ bzw. „Einlage des betriebsnotwendigen Gebäudeanteils ...“ bezeichnet. Nachdem der Steuerpflichtige in 2009 seinen Miteigentumsanteil an dem EFH auf die Gattin übertragen hatte, behandelte das FA die Doppelgarage aufgrund der Aktivierung als Betriebsvermögen, ging von einer Zwangsentnahme des hälftigen Garagengrundstücks aus und setzte bei der ESt-Veranlagung entsprechende Entnahmewerte an. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die ursprüngliche Prozessvollmacht war nur vom klagenden Steuerpflichtigen unterzeichnet worden. Während des Revisionsverfahrens wurde auch eine von der Steuerpflichtigen unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt.
2. Entscheidungsgründe
Die nachgereichte Prozessvollmacht genehmigt zumindest dann rückwirkend die Revisionseinlegung wie auch die Einspruchs- und Klageerhebung, wenn über das Begehren zuvor ‒ wie hier ‒ sachlich entschieden worden ist. Somit ist auch die Revision der Steuerpflichtigen zulässig. Im Übrigen gibt der BFH der Revision statt und verweist die Sache an das FG zurück.
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