· Fachbeitrag · Einkommensteuer
So werden Mietereinbauten behandelt
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| Der BFH (19.6.15, III B 2/14, Abruf-Nr. 178896 ) hat jüngst seine Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass die Herstellungskosten des Mieters für ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden nach Gebäudegrundsätzen abzuschreiben sind. Eine kürzere Dauer des Pachtverhältnisses ist insofern unbeachtlich. Grund genug, sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Mietereinbauten näher zu beschäftigen. |
1. Der BFH-Beschluss vom 19.6.15
1.1 Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige pachtete von ihrer Tochter ab November 2002 ein sanierungsbedürftiges Gutshaus. Im Streitjahr 2003 führte sie eine umfangreiche Sanierung durch, schuf Ferienwohnungen und Gästezimmer sowie weitere Räume für einen Pensionsbetrieb (u. a. einen Frühstücksraum, eine Küche und einen Festsaal). Die Herstellungskosten erfasste sie im Anlagevermögen.
Zunächst hatte die Steuerpflichtige mit ihrer Tochter vereinbart, dass der Pachtvertrag nach 12 Jahren enden sollte. Alle Pächtereinbauten sollten mit Vertragsablauf entschädigungslos auf die Verpächterin übergehen. Im Frühjahr 2004 wurde indes eine Verlängerung der Pachtdauer um weitere 5 Jahre vereinbart. Die Pächtereinbauten sollten entsprechend ihrer Restwerte gegen Entgelt auf die Verpächterin übergehen. Nach der weiteren Vereinbarung sollte die Betriebseröffnung im Juli 2004 erfolgen und für die ersten fünf Jahre keine Pacht zu zahlen sein.
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