· Fachbeitrag · Erhaltungsaufwand versus Herstellungskosten
Immer wieder Streit um anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln
Sind Aufwendungen, die zur Erlangung der Betriebsbereitschaft aufgewandt werden und somit begrifflich Anschaffungskosten i.S. des § 255 HGB darstellen, von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auszuklammern? Das FG München (3.2.15, 11 K 1886/12, Abruf-Nr. 144659) meint nein; endgültig entscheiden muss nun aber der BFH (Rev. unter IX R 15/15). |
Sachverhalt
Im Streitfall erwarben Eheleute eine Immobilie. Nach diversen Renovierungsarbeiten vermieteten sie das Haus an ihren Sohn. Die Aufwendungen für den Austausch der Fenster (17.850 EUR) berücksichtigten sie in der Steuererklärung als Anschaffungskosten, die sonstigen Sanierungsarbeiten (16.617 EUR) deklarierten sie als Erhaltungsaufwand. Da die vorhandenen Fenster nicht mehr brauchbar gewesen seien, handele es sich insoweit um Aufwendungen zur Herstellung der Funktionsbereitschaft nach § 255 Abs. 1 HGB. Sie seien bei der Prüfung, ob die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG überschritten sei, nicht einzubeziehen. Dies sahen das FA und das FG München jedoch anders.
Anmerkungen
Nach Ansicht des FG München kommt der Frage, ob die Fenster für Vermietungszwecke nicht mehr funktionstüchtig waren und die Aufwendungen als Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB zu qualifizieren sind, keine Bedeutung zu. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG führt nämlich nicht nur zu einer Umqualifizierung von Erhaltungsaufwendungen, sondern darüber hinaus auch von Anschaffungskosten zu Herstellungskosten. Insofern ist die steuerliche Vorschrift lex specialis und genießt Anwendungsvorrang vor § 255 HGB.
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