· Fachbeitrag · Fallbeispiel zum BilMoG
Bilanzierung des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts
von WP/StB Lothar Schulz und M.A. Benjamin Ott, beide Stuttgart
| Beim Erwerb eines Geschäfts- oder Teilbetriebs (Asset Deal) entsteht ein handelsrechtlicher Firmenwert, wenn der Kaufpreis den Wert der Aktiva und Passiva übersteigt. Die Aktiva und Passiva sind mit ihren tatsächlichen Werten (Zeitwert/Teilwert) anzusetzen. Handelsrechtlich galt nach bisherigem Recht ein Ansatz- und Bewertungswahlrecht für den entgeltlich erworbenen Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB a.F.). Steuerlich muss dieser angesetzt werden, da handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte zu steuerlichen Aktivierungspflichten werden. Welche Änderungen haben sich durch BilMoG ergeben? |
1. Grundsätzliche Behandlung des GoF nach BilMoG
Aufgrund der Neuregelungen des BilMoG gilt der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert (GoF)nunmehr als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB). Damit besteht jetzt auch eine handelsrechtliche Aktivierungspflicht. Die Abschreibung erfolgt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 HGB). Die Gründe, welche die Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren rechtfertigen, sind im Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 13 HGB). Ein Hinweis auf die steuerlichen Vorschriften reicht dafür nicht aus.
Nach der Übergangsregelung gemäß Art. 66 Abs. 3 S. 2 EGHGB findet die Neuregelung der bilanziellen Behandlung des entgeltlich erworbenen GoF erstmalig auf Erwerbsvorgänge in Geschäftsjahren Anwendung, die nach dem 31.12.09 begonnen haben (prospektive Anwendung). Entgeltliche Firmenwerte, die vor dem 1.1.10 erworben aber nicht aktiviert wurden (§ 255 Abs. 4 HGB a.F.), können nicht nachaktiviert werden (Verstoß gegen Bewertungsstetigkeit). Nach altem Recht aktivierte Firmenwerte sind nach dem bisherigen Abschreibungsplan weiter abzuschreiben. Falls bei der bisherigen Abschreibung von einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren ausgegangen wurde, muss dies im Anhang begründet werden.
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