· Fachbeitrag · Gefahr der Haftung und insolvenzrechtlichen Anfechtung
Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses bei Krisenmandanten
von RA Matthias Kühne, Betriebswirt (IWW), Fachanwalt für Insolvenzrecht, Wirtschaftsmediator (BStBK), CVA (Certified Valuation Analyst, verliehen durch www.eacva.de), Offenburg, www.kanzlei-nickert.de
| Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.1.17 (IX ZR 285/14 ) zu Haftungsfragen des Steuerberaters bei der Jahresabschlusserstellung von Krisenmandanten Stellung bezogen. Auch der Gesetzgeber hat auf das Urteil reagiert und seit dem 1.1.21 in § 102 StaRUG weitreichende Warn- und Hinweispflichten kodifiziert. Die Haftungsgefahren des Steuerberaters sind damit gestiegen. Der Beitrag zeigt, wie sich ein Steuerberater bei der Jahresabschlusserstellung zur Vermeidung von zivil- und strafrechtlichen Haftungsgefahren, aber auch insolvenzrechtlicher Anfechtungstatbestände verhalten sollte. |
1. Rechtzeitige Identifikation der Krisenmandanten
Ein Mandant in der Krise ist für den Steuerberater neben dem erhöhten Haftungsrisiko immer mit einem erhöhten Zeit- und Handlungsdruck verbunden. Erkennt der Steuerberater zu spät, dass ein Mandant in die Krise gerutscht ist, können einzelne Handlungspflichten häufig nicht mehr rechtzeitig eingehalten werden. Es ist deshalb wichtig, dass sich der Steuerberater schon frühzeitig einen Überblick darüber verschafft, welcher Mandant als Krisenmandant einzuordnen ist. Dies sollte systematisch bereits im September/Oktober, also rechtzeitig vor dem regelmäßigen Bilanzstichtag 31.12. erfolgen. Eine systematische Einstufung der Mandanten kann beispielsweise über Ratingnoten erfolgen. Damit kann der Steuerberater sicherstellen, dass er proaktiv auf mögliche Krisenmandanten zugehen kann und diese ‒ auch im Eigeninteresse ‒ über die gebotenen Handlungspflichten informiert. Auch sollte sich der Steuerberater frühzeitig Gedanken darüber machen, wie er mit Krisenmandanten umzugehen gedenkt.
2. Allgemeine Belehrung der Mandanten über Pflichten
Erkennt der Steuerberater, dass ein Mandant voraussichtlich als Krisenmandant einzustufen ist, sollte er ihn über die Handlungspflichten und mögliche Risiken belehren. An dieser Stelle geht es darum, dem Mandanten rechtzeitig die Möglichkeit einzuräumen, alle Maßnahmen zur eigenen Enthaftung in die Wege zu leiten. Die Belehrung sollte insbesondere enthalten:
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