· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Anhebung der Buchführungsgrenzen: Das ist jetzt in der Praxis zu beachten!
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage und Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Überschreiten gewerbliche Nicht-Kaufleute gewisse Buchführungsgrenzen, können sie ihren Gewinn nicht (mehr) durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln, sondern sind zur Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) verpflichtet. Die in § 141 AO geregelten Grenzen wurden nun durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I 24, Nr. 108) von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Umsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Gewinn) erhöht. Nach einigen grundsätzlichen Ausführungen zum Wechsel der Gewinn-ermittlungsart wird gezeigt, wann die neuen Grenzwerte anzuwenden sind. |
1. Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung
Es gibt zahlreiche Gründe, warum ein Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung erfolgen soll bzw. erfolgen muss.
1.1 Freiwilliger Wechsel
Soll der Wechsel freiwillig erfolgen, spielen oft bilanzpolitische Maßnahmen bzw. Überlegungen eine Rolle. So ist zum Beispiel die Berücksichtigung von Risiken über Rückstellungen und/oder die Berücksichtigung von Wertverlusten über Teilwertabschreibungen bei der EÜR nicht zulässig.
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