· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Zum Realisationszeitpunkt von Provisionszahlungen bei Versicherungs- und Handelsvertretern
von Prof. Dr. Hanno Kirsch, Meldorf
| Bei Versicherungs- und Handelsvertretern, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich ermitteln, stellt sich spätestens bei der Erstellung des Jahresabschlusses die Frage, wie die Provisionszahlungen zu behandeln sind. Antworten zum Realisationszeitpunkt liefert eine viel beachtete Entscheidung des BFH (17.3.10, X R 28/08, Abruf-Nr. 103240 ). |
1. Versicherungsvertreter
Nach der BFH-Rechtsprechung erfolgt eine Ertragsrealisierung von Provisionszahlungen erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf die Provisionszahlungen rechtlich entstanden ist. Für das rechtliche Entstehen ist dabei primär auf die zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreter getroffene vertragliche Regelung abzustellen.
Wurde keine oder keine abweichende vertragliche Regelung getroffen, greift die für Versicherungsvertreter geltende Spezialregelung des § 92 Abs. 4 HGB ein. Danach hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
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