· Fachbeitrag · Handels- und Steuerrecht
Alles Wichtige zur befristeten degressiven Abschreibung
von WP StB Lukas Graf, Meißen
| Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, können nach § 7 Abs. 2 EStG degressiv abgeschrieben werden. Die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 20, 1512) eingeführte Abschreibungsmöglichkeit ist insgesamt eine „Steuerspar-Chance“ für Unternehmen, die durch die Coronakrise nicht in die Verlustzone gerutscht sind oder diese absehbar wieder verlassen werden. Der Beitrag zeigt, was handels- und steuerrechtlich zu beachten ist. |
1. Anwendungsvoraussetzungen in der Steuerbilanz
Die degressive Abschreibung kann nur für bewegliche Wirtschaftsgüter genutzt werden. Damit können Steuerpflichtige mit Investitionen in Immobilien oder immaterielle Vermögensgegenstände die Steuervorteile dieser Vorschrift nicht nutzen.
Zudem ist die degressive Abschreibung nur zulässig für Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 1.1.20 bis zum 31.12.21 angeschafft oder hergestellt worden sind. Obwohl das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz erst am 30.6.20 verkündet worden ist, sind auch Anschaffungen oder Herstellungen begünstigt, die in den ersten Monaten des Jahres 2020 vor Ausbruch der Coronakrise getätigt wurden. Da der Gesetzgeber hier pragmatisch vorgegangen ist, bleibt den Steuerpflichtigen damit die Anwendung zweier unterschiedlicher Gesetzesregelungen innerhalb eines Jahres erspart.
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