· Fachbeitrag · Handels- und Steuerrecht
Rangrücktrittsvereinbarungen: Darauf ist in der Praxis zu achten!
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Die richtige Behandlung von Verbindlichkeiten bei einem Rangrücktritt ist oft mit einer gewissen Unsicherheit verbunden, zumal zwischen Handels- und Steuerrecht strikt zu unterscheiden ist. Der Beitrag bringt Sie auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung. |
1. Zivilrechtliche Entwicklung
Ein Rangrücktritt liegt vor, wenn ein Gläubiger in einer vertraglichen Vereinbarung mit der GmbH erklärt, dass er mit seiner Forderung hinter die Ansprüche anderer Gläubiger zurücktritt. Er unterscheidet sich damit von einem Forderungsverzicht gegen Besserungsabrede.
1.1 Rechtslage vor dem MoMiG
Ein Ausweis einer durch Rangrücktritt versehenen Verbindlichkeit kann im Überschuldungsstatus unterbleiben, sofern es sich um einen qualifizierten Rangrücktritt handelt. Ein qualifizierter Rangrücktritt lag nach der Rechtsprechung des BGH (8.1.01, II ZR 88/99) vor, wenn ein Gesellschafter erklärte, er wolle wegen seiner Forderungen erst nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und - bis zur Abwendung der Krise - auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen der Mitgesellschafter berücksichtigt werden. Er wolle also so behandelt werden, als handele es sich bei dem Darlehen um statutarisches Kapital.
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