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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    NRW definiert den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG als zentrales Prüffeld für das Jahr 2017

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    | Nach dem die Oberfinanzdirektion NRW den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu Beginn des Jahres als zentrales Prüffeld ausgewiesen hat, nimmt das BMF nunmehr zu bestehenden Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 bis Abs. 7 EStG Stellung (BMF 20.3.17, BStBl I, 1493). |

    1. Von der Ansparrücklage zum Investitionsabzugsbetrag

    Die Entwicklungsgeschichte von „§ 7g EStG“ reicht bis ins Jahr 1984 zurück. Um die Liquidität und Eigenkapitalausstattung kleinerer und mittlerer Unternehmen zu fördern, wurde neben der Möglichkeit zur Sonderabschreibung auch die Bildung von Ansparrücklagen ermöglicht. Weil sich die Auflösung einer gebildeten Ansparrücklage erst im Jahr der Auflösung gewinnerhöhend auswirkte, wurde zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 6 % auf den aufgelösten Betrag erhoben.

     

    Zur Vermeidung von Steuersparmodellen trat 2008 an die Stelle von Ansparrücklagen der „Investitionsabzugsbetrag“ (BT-Drs. 16/4841). Die Auflösung von nicht in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen erfolgte nun rückwirkend im Jahr der Bildung. An die Stelle des gewinnerhöhenden Aufschlags von 6 % trat die Zinsfolge von § 233a AO. Steuerstundungen zur Bildung von Mitteln für Investitionen waren damit auch weiterhin gewollt. Die in der Vergangenheit aufgrund von Steuergestaltung mögliche allgemeine Verbesserung der Liquidität sollte jedoch ausdrücklich verhindert werden (BT-Drs. 16/4841, S. 51). Die Vorraussetzungen zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen wurde durch das Steuerrechtsänderungsgesetz erneut überarbeitet und teilweise gelockert. Allerdings wird nun die Übermittlung der Daten nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung verlangt.