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  • · Fachbeitrag · Jahresabschluss

    Hohe Anforderungen an Rückstellungen für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

    | Bereits im Jahr 2011 hatte der BFH (19.7.11, X R 26/10 ) entschieden, dass Versicherungsvertreter für Verpflichtungen zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungen steuermindernde Rückstellungen bilden müssen. Das BMF (20.11.12, IV C 6 - S 2137/09/10002 , Abruf-Nr. 123529 ) hat nun mitgeteilt, dass die Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist. |

     

    1. Ansatz und Bewertung im Überblick

    Unter Berücksichtigung der Urteilsgrundsätze hat die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben darüber hinaus dargelegt, wie die Rückstellungen anzusetzen und zu bewerten sind:

     

    • Rückstellungsfähig sind nur Leistungen für die Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge.

     

    • Es muss sich um Verträge handeln, für die nach dem Bilanzstichtag aufgrund rechtlicher Verpflichtungen noch Betreuungsleistungen zu erbringen sind, für die aber kein weiteres Entgelt in Anspruch genommen werden kann. Die Restlaufzeiten sind anzugeben.

     

    • Hinweis | Bei dem Ansatz der Rückstellung ist der Erfahrungssatz einzubeziehen, dass ein Teil der Verträge vorzeitig aufgelöst wird.

     

    • Da der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung je Vertrag und Jahr maßgebend ist, sind die einzelnen Betreuungstätigkeiten mit dem jeweiligen Zeitaufwand genau zu beschreiben. Es ist anzugeben, wie oft die einzelnen Tätigkeiten über die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Vertrags zu erbringen sind und wie hoch die Personalkosten je Stunde Betreuungszeit sind.

     

    • Die einzelne Rückstellung ist als Sachleistungsverpflichtung bis zum Beginn der erstmaligen Nachbetreuungstätigkeit abzuzinsen (vgl. insoweit § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e S. 2 EStG).

     

    2. Aufzeichnungen

    Die Aufzeichnungen müssen vertragsbezogen und so hinreichend konkret und spezifiziert sein, dass eine angemessene Schätzung der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist. Pauschalierende Ansätze sind demzufolge nicht zulässig.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zum Realisationszeitpunkt von Provisionszahlungen bei Versicherungs- und Handelsvertretern (Kirsch in BBP 12, 249)
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37246090