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  • · Fachbeitrag · Neues Spielfeld der Betriebsprüfer

    Aktivierung von Mitarbeitererfindungen in der Steuerbilanz ‒ Nein danke!

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    | Deutschland ist die führende Nation, wenn es um Forschung und Entwicklung geht. Das bestätigt eine Statistik des Europäischen Patentamts für das Jahr 2016, nach der Deutschland zumindest in Europa mit 25.086 Patentanmeldungen Spitzenreiter war. Ein Trend, der wohl die Fantasie vieler Betriebsprüfer beflügelt. Denn diese suchen in den Jahresabschlüssen deutscher Unternehmen gezielt nach Zahlungen für Mitarbeitererfindungen und aktivieren diese als entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter. Gegen diese steuerliche Vorgehensweise gibt es jedoch Gegenargumente. |

     

    • Typischer Fall aus der Praxis

    Bei der XY Kunststoff GmbH findet für die Jahre 2011 bis 2013 eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer stößt dabei in 2013 auf eine Zahlung an einen Mitarbeiter für eine Arbeitnehmererfindung in Höhe von 200.000 EUR, die im Unternehmen als Lohnaufwand verbucht wurde. Diese Zahlung führt seines Erachtens zu einem entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsgut, für das eine 20-jährige Nutzungsdauer unterstellt wird.

     

    Praxisfrage: Gibt es plausible Gegenargumente, um diese sehr fiskalische Auffassung zu Fall zu bringen? Die klare Antwort: Ja, es gibt zahlreiche stichhaltige Gegenargumente, die gegen eine Aktivierung der Zahlungen für Mitarbeitererfindungen sprechen. In den folgenden Passagen stellen wir die Argumente der Betriebsprüfer und effektive Gegenargumente gegenüber.