· Fachbeitrag · Offenlegung von Ertragsteuerinformationen
Neue EU-weite Berichtspflichten zur Erhöhung der Transparenz über Steuerzahlungen
von Prof. Dr. Hanno Kirsch, Meldorf
| Der deutsche Gesetzgeber hat die bis zum 22.6.23 in nationales Recht zu transformierende (EU) Richtlinie 2021/2101 umgesetzt ‒ und zwar durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes“ (BR-Drs. 221/23 (B) vom 16.6.23). Das Gesetz sieht vor, dass bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne für nach dem 21.6.24 beginnende Geschäftsjahre einen Ertragsteuerinformationsbericht (EIB) aufstellen und offenlegen müssen. |
1. Hintergrund
Kernbestandteil des EIB ist eine länderbezogene Berichterstattung über die gezahlten und tatsächlich zu zahlenden Ertragsteuern sowie über relevante Informationen, die eine Einordnung der Angaben zu den Ertragsteuern erlauben. Diese Angaben sind für jeden Mitgliedstaat der EU und anderen Vertragsstaat des EWR sowie jedes „nicht kooperative“ Steuerhoheitsgebiet (siehe Abschnitt 3.3.1), in denen eine Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder dauerhafte Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, gesondert auszuweisen. Mit diesen Angaben soll eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind (vgl. BT-Drs. 20/5653; unter www.iww.de/s8334).
2. Verpflichtete Unternehmen
2.1 Aufstellung
Der Pflicht zur Aufstellung eines EIB unterliegen oberste Mutterunternehmen (obMU) und unverbundene Unternehmen (unvUnt), die keine Tochterunternehmen (TU) beherrschen und auch nicht von einem MU beherrscht werden, wenn
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