· Fachbeitrag · Pensionsrückstellungen
Ausweis einer Neuzusage unter Berücksichtigung neuer Heubeck-Richttafeln
| Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer Heubeck-Richttafeln, existiert kein Unterschiedsbetrag i. S. des § 6a Abs. 4 S. 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste. Dies hat der BFH (13.2.19, XI R 34/16, Abruf-Nr. 208239 ) entgegen der bisherigen Meinung der Finanzverwaltung entschieden. |
1. Sachverhalt
Streitig war der Ausweis einer Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage unter Berücksichtigung neuer Heubeck-Richttafeln. Eine GmbH hatte ihrem zu einem Drittel beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer am 18.11.05 eine Pensionszusage erteilt. Der Ausweis zum 31.12.05 erfolgte ohne einen Mehrbetrag aufgrund der Änderungen der erstmalig im Wirtschaftsjahr 2005 anwendbaren Heubeck-Richttafeln 2005 zu den Heubeck-Richttafeln 1998.
Da die der Berechnung der Pensionsrückstellung zugrunde liegenden Heubeck-Richttafeln von 1998 in 2005 geändert wurden, ging das FA davon aus, dass ein Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der Richttafeln 2005 beruhe, auf drei Jahre zu verteilen sei. Denn nach Meinung des FA gelte die Verteilungsregelung (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. mit § 6a Abs. 4 S. 2 und S. 3 EStG) auch im Jahr der erstmaligen Zusage. Doch das sah der BFH anders.
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