· Fachbeitrag · Rücklagen
Die Übertragung von stillen Reserven nach § 6b EStG und R 6.6 EStR
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| Die sofortige Versteuerung von stillen Reserven kann durch die Inanspruchnahme des § 6b EStG und der R 6.6 EStR (Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung) unter gewissen Voraussetzungen vermieden werden. Die Gemeinsamkeiten, Unterschiede sowie die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung werden nachfolgend vorgestellt. |
1. Grundkonzeption und Gemeinsamkeiten
Beiden Vorschriften liegt derselbe Gedanke zugrunde: Die sofortige Versteuerung aufgedeckter stiller Reserven, die sich während eines längeren Zeitraums in bestimmen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens angesammelt haben, wird vermieden, wenn ein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird. Hierdurch sollen Investitionsanreize geschaffen werden.
Technisch erfolgt dies, indem die stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) des Reinvestitionsobjekts abgezogen werden. Da in der Folge nur der verminderte Betrag abgeschrieben wird, wird der Buchgewinn im Ergebnis erst in späteren Jahren versteuert - es kommt zu einem Steuerstundungseffekt mit entsprechenden Liquiditäts- und Zinsvorteilen.
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