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  • · Fachbeitrag · Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

    Rückstellung für Räumung eines Baustellenlagers und Rücktransport von Material

    von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche

    | Trotz bestehender Außenverpflichtung zur Räumung eines Baustellenlagers kann keine Rückstellung gebildet werden, wenn die Verpflichtung wirtschaftlich von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig „überlagert“ wird (BFH 22.1.20, XI R 2/19, Abruf-Nr. 216183 ). |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH, erstellt bei Industrieanlagen Spezialgerüste, die von ihr jeweils nach Vertragsende wieder abzubauen sind. Mit den vereinbarten Entgelten sind auch der An- und Abtransport des Gerüstmaterials, dessen Vorhaltung, die Baustelleneinrichtung sowie die Montage und die Demontage der Gerüste abgegolten. Die Entgelte werden jeweils nach Abwicklung der Einzelaufträge abgerechnet und steuerlich erfasst. Die Klägerin errichtet auf dem Gelände der Industrieanlagen Materiallager, auf denen sich die benötigten Materialbestände sowie weitere Betriebsgegenstände befinden. Sie hat diese Lager- und Arbeitsplätze in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten bzw. bei Vertragsende wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

     

    Die Klägerin erfasste in den Streitjahren eine nach der Laufzeit der Rahmenverträge abgezinste Rückstellung für den bei Vertragsende erforderlichen Abtransport des auf der jeweiligen Baustelle befindlichen Materials entsprechend der kalkulierten Personal- und Transportkosten für die Rückführung des Materials in ihr Zentrallager. Diese Rückstellungen wurden vom FA nach einer Außenprüfung als nicht zulässige Rückstellung für drohende Verluste bzw. für ungewisse Verbindlichkeiten behandelt und gewinnerhöhend aufgelöst; dies führte zu geänderten KSt- und GewSt-Messbescheiden der Streitjahre. Das FG wies die Klage als unbegründet zurück.