· Fachbeitrag · steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus
Der Bundesrat hat nun doch zugestimmt:Auswirkungen und Risiken des neuen § 7b EStG
| Der Bundestag hat am 29.11.18 den Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus verabschiedet. Der Bundesrat hatte den Gesetzesbeschluss damals von der Tagesordnung abgesetzt. Am 28.6.19 hat der Bundesrat nun doch noch den Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau zugestimmt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Folgenden erfahren Sie die wesentlichen Bedingungen, um in den Genuss der Sonderabschreibung zu kommen. |
1. Die neue Sonder-AfA
Wer künftig Mietwohnungen kauft oder errichtet und so neuen Mietwohnraum schafft, kann zusätzlich zu der linearen Gebäudeabschreibung (2 % p. a.) unter bestimmten Voraussetzungen im Jahre der Anschaffung/Herstellung und den folgenden drei Jahren jeweils eine Sonderabschreibung (5 % p. a.) in Anspruch nehmen. Das ergibt eine Gesamtabschreibung von 28 % in den ersten vier Jahren. Ab dem fünften Jahr berechnet sich die Restwert-AfA nach § 7a Abs. 9 EStG (Restwert 72 % verteilt auf 46 Jahre ergibt einen AfA-Satz von 1,56 %).
Beachten Sie | Im Fall der Anschaffung gilt eine Wohnung als neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.
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