· Fachbeitrag · Umwandlung
Buchwertfortführung: Antrag ist bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Bei Einbringungsfällen bestand zuletzt Unsicherheit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Buchwertfortführung gestellt werden muss. Der BFH (15.6.16, I R 69/15, Abruf-Nr. 189531 ) hat nun für Klarheit gesorgt und entschieden, dass der Antrag nur bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim FA gestellt werden kann. |
1. Hintergrund
Werden Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), dann kann die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG mit folgenden Werten ansetzen:
- gemeiner Wert,
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