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  • · Fachbeitrag · Fördermittel

    Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ‒ jetzt noch schnell Fördermittel beantragen

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Seit 1.1.24 gilt das sog. Heizungsgesetz (GEG, BGBl I 23, Nr. 280) und seit Februar können für energetische Sanierungsmaßnahmen oder den Heizungstausch nach der Bundesförderrichtlinie für effiziente Gebäude (BEG-EM, BAnz AT, 29.12.23 B 1) bei der KfW Fördermittel beantragt werden. Da der Bundeshaushalt 2025 voraussichtlich erst im Jahr 2025 verabschiedet wird, sollten Gebäude- und Wohnungseigentümer jetzt schnell handeln. |

    1. Drei BEG-Förderphasen gestartet

    Seit dem 1.1.24 ist der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen in Wohngebäude und Nichtwohngebäude verpflichtend (Jahn, BBP 24, 255). Der Bund fördert seit dem 1.1.24 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien mit einem Investitionskostenzuschuss von bis zu 70 %. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin mit bis zu 20 % gefördert. Zusätzlich gibt es für viele Antragsteller einen zinsvergünstigten Ergänzungskredit zur Finanzierung dieser Maßnahmen. Die BEG-Förderung setzt sich aus drei wesentlichen Teilen zusammen: Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die Förderung von BEG NWG und BEG WG bleibt 2024 gegenüber 2023 unverändert, Änderungen gibt es bei der Förderung von BEG EM. Es werden drei Zielgruppen gefördert:

     

    • Bereits seit 27.2.24 sind für selbstnutzende Eigentümer neben der Grundförderung zusätzlich ein Klimageschwindigkeits- und ein Einkommensbonus und damit insgesamt bis zu 70 % Zuschuss erhältlich.