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  • · Fachbeitrag · Fördermittel

    Neue Heizungsförderung: Die dritte Förderrunde ist gestartet

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Am 27.8.24 ist die dritte Förderrunde für die letzte Antragsgruppe gestartet. Damit können jetzt auch Unternehmen, Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum sowie Kommunen die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. BBP beantwortet wichtige Fragen zu den Antragsberechtigten, Art und Umfang der Förderung sowie zum Antragsverfahren. |

    1. Hintergrund

    Am 1.1.24 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG, BGBl I 23, Nr. 280) in Kraft getreten. Das sog. Heizungsgesetz leitete in Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich ein. Seit dem 1.1.24 ist der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist.

     

    Parallel dazu unterstützt der Bund mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) seit 1.1.24 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien mit einem Investitionskostenzuschuss von bis zu 70 %. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin mit bis zu 20 % gefördert. Für die Finanzierung dieser Maßnahmen steht nun für viele Antragsteller ein zinsgünstiger Ergänzungskredit zur Verfügung. Grundlage hierfür ist die vom BMWK erarbeitete und vom Haushaltsausschuss des Bundestags beschlossene Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen“ (BEG-EM, BAnz AT, 29.12.23 B 1), die seit dem 1.1.24 die Beantragung von Fördermitteln, insbesondere für den Einbau neuer klimafreundlicher Heizungen, ermöglicht.

     

    Bereits seit 27.2.24 sind für selbstnutzende Eigentümer zusätzlich ein Klimageschwindigkeits- und ein Einkommens-Bonus und damit insgesamt bis zu 70 % Zuschuss erhältlich. Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie WEG für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist die Antragstellung seit dem 28.5.24 möglich. Zudem steht ein neuer Ergänzungskredit zur Finanzierung zur Verfügung, ggf. auch mit Zinsvergünstigung aus Bundesmitteln.

    2. Wer wird in der dritten Runde gefördert?

    Seit dem 27.8.24 können nun auch Unternehmen, Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie WEG für Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Für den Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage oder den Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz gibt es sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude Investitionszuschüsse der KfW. Besonderheiten gelten für Vorhaben von Kommunen (s. 6.).

     

    Übersicht / Antragsberechtigte

    • Einzelunternehmen und freiberuflich Tätige
    • Unternehmen und kommunale Unternehmen
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern oder Verbände
    • Gemeinnützige Organisationen und Kirchen
    • Juristische Personen des Privatrechts und Wohnungsbaugenossenschaften
    • Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser
    • Eigentümer in WEG bei Maßnahmen am Sondereigentum
     

    3. Was wird gefördert?

    Die dritte Antragstellergruppe kann die Grundförderung von 30 % der förderfähigen Investitionskosten nutzen, plus 5 % Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 % Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 EUR für besonders effiziente Biomasseheizungen.

    4. Wo ist der Förderantrag zu stellen?

    Ab sofort können sich Antragsteller der dritten Gruppe über das Kundenportal der KfW (https://meine.kfw.de/) registrieren und einen Antrag stellen.

     

    PRAXISTIPP | Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, in dem eine aufschiebende bzw. auflösende Vertragsbedingung zur Fördermittelzusage vereinbart wurde. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die beabsichtigte Maßnahme voraussichtlich umgesetzt sein wird. Dieses Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.

     

    Beachten Sie | Für Vorhaben, die zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.23) und dem 31.8.24 begonnen wurden, kann der Antrag noch bis zum 30.11.24 nachgeholt werden.

    5. Wie wird gefördert?

    Antragsberechtigte haben sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohngebäuden zwei Formen der Finanzierung zur Verfügung: einen Zuschuss und einen Ergänzungskredit. Dabei gelten folgende Konditionen:

     

    Übersicht / Konditionen

    • a) Zuschuss

     

    • Zuschuss Nr. 459: Heizungsförderung für Unternehmen ‒ Wohngebäude
      • Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
      • Zuschuss bis zu 35 % der förderfähigen Kosten
      • Für Unternehmen und Contractoren, die Investitionsmaßnahmen in bestehenden Wohngebäuden in Deutschland durchführen
    • Zuschuss Nr. 522: Heizungsförderung für Unternehmen ‒ Nichtwohngebäude
      • Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
      • Zuschuss bis zu 35 % der förderfähigen Kosten
      • Für Unternehmen, Contractoren und andere Investoren, die Investitionsmaßnahmen in bestehenden Nichtwohngebäuden in Deutschland durchführen

     

    • b) Kredit

    Dieses Förderprodukt kann bei einem Finanzierungspartner, z. B. der Hausbank, beantragt werden. Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich. Folgende Kredite sind verfügbar:

     

    • Kredit Nr. 358, 359: Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit ‒ Wohngebäude
    • Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden
      • Bis zu 120.000 EUR Kredit je Wohneinheit
      • Zusätzlich zur bereits erteilten Zuschussförderung
      • Zusätzlicher Zinsvorteil bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 EUR

     

    • Kredit Nr. 523: Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit ‒ Nichtwohngebäude
    • Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden
      • Bis zu 5 Mio. EUR Kredit je Vorhaben
      • Zusätzlich zur bereits erteilten Zuschussförderung
     

    6. Was gilt für Kommunen?

    Für Kommunen gilt bei der Antragstellung eine gesonderte Regelung. Sie können ihre Vorhaben seit dem 1.9.24 im Rahmen einer Übergangsregelung bei der KfW anmelden. Diese gilt bis voraussichtlich November 2024. Nähere Informationen zur Vorhabenanmeldung für Kommunen sind unter dem Link www.iww.de/s11553 zu finden.

     

    Die Heizungsförderung für Kommunen erfolgt mit dem KfW-Zuschussprogramm Nr. 422. Hierbei werden Kommunen für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden mit einem Zuschuss i. H. v. bis zu 35 % der förderfähigen Kosten gefördert. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

     

    MERKE | Was „förderfähige Kosten“ sind und was nicht, ergibt sich aus dem KfW-Merkblatt „BEG Heizungsförderung für Kommunen ‒ Wohn- und Nichtwohngebäude“. Das Merkblatt finden Sie unter www.iww.de/s11552.

     

    6.1 Vorhaben mit Beginn vor dem 31.8.24

    Wurde mit dem Vorhaben zwischen dem 29.12.23 und dem 31.8.24 begonnen, musste das Vorhaben angemeldet oder der Förderantrag muss bis zum 30.11.24 im Kundenportal „Meine KfW“ gestellt werden. Für diesen Zeitraum ist ein vorzeitiger Beginn und auch Abschluss des Vorhabens vor Antragstellung möglich. Lieferungs- oder Leistungsverträge mit Vertragsabschluss ab dem 29.12.23 und bis zum 31.8.24 müssen für derartige Vorhaben keine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage enthalten.

     

    6.2 Vorhaben mit Beginn ab dem 1.9.24 und vor dem Start der Antragstellung im KfW-Kundenportal

    Folgende Schritte sind zu bedenken bzw. durchzuführen:

     

    • Bis zum Start der Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW“ muss für ein Vorhaben, das zwischen dem 1.9.24 und der Bereitstellung der Antragsfunktion begonnen wird, eine Vorhabenanmeldung vorgenommen werden.

     

    • Vor der Vorhabenanmeldung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung abgeschlossen werden.

     

    • Nach Erhalt der Eingangsbestätigung der KfW kann das Vorhaben durchgeführt werden. Ein Abschluss des Vorhabens vor formaler Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW“ ist statthaft. Allerdings begründet die Vorhabenanmeldung keinen Rechtsanspruch auf Förderung, die im Übrigen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt wird.

     

    Beachten Sie | Nach ordnungsgemäßer Vorhabenanmeldung kann mit dem Vorhaben begonnen werden, ohne dass ein förderschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn vorliegt. Das bedeutet, dass die KfW in diesem Fall den Vorhabenbeginn nicht als förderschädlich behandelt.

    7. Erste Zwischenbilanz

    Die neue Heizungsförderung stößt nach Angaben des BMWK unter Berufung auf Umfragen der KfW auf große Akzeptanz und Zufriedenheit bei den Nutzern. Die Zusage erfolgt danach bei vollständigen Unterlagen und förderfähigen Projekten digital und automatisiert innerhalb weniger Minuten. Seit dem Förderstart am 27.2.24 wurden bis zum 23.8.24 rund 93.000 Zuschusszusagen erteilt. Das BMWK rechnet nun mit einem weiteren deutlichen Anstieg der Förderzahlen durch Hinzunahme der letzten Antragsgruppe.

     

    Ob sich diese Erwartung erfüllt, muss abgewartet werden. Der Absatz von Wärmepumpen, der mit dem Förderprogramm unterstützt wird, ist zuletzt stark eingebrochen. Nach Angaben des Bundesverbands der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) wurden im ersten Halbjahr 2024 „nur“ 90.000 Wärmepumpen verkauft, was ein Minus von 54 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum bedeutet. Die Bundesregierung hatte beim Start ihres Förderprogramms noch das Ziel formuliert, dass ab 2024 jährlich 500.000 Wärmepumpen installiert werden.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 255 | ID 50147415