· Fachbeitrag · Kryptowährung
Bitcoin als Herausforderung für das Steuer- und Zwangsvollstreckungsrecht?
von Dr. Stephan Peters, Warendorf
| Soweit Bitcoin als normales Zahlungsmittel verwendet werden, also Bitcoin als Entgelt entrichtet werden, hat dies keine steuerlichen Auswirkungen (s. BT-Drs. 19/370 vom 5.1.18, Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Meister, Abruf-Nr. 199501 ). Vielmehr wird die Verwendung von Bitcoin insoweit den konventionellen Zahlungsmitteln gleichzustellen sein. Dies setzt jedoch voraus, dass die Hingabe von Bitcoin auch tatsächlich keinem anderen Zweck, als dem reinen Zahlungsmittel dient. Was aber, wenn es sich nicht nur um ein reines Zahlungsmittel handelt? |
1. Einkommensteuer
Unabhängig davon, ob es um die bloße Anschaffung oder um die Schöpfung (Mining) von Bitcoin geht gilt: Wird die Tätigkeit im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Dies hat zur Folge, dass Gewinne aus Veräußerungs- oder Tauschgeschäften auf der einen Seite als Einkünfte zu erfassen sind, auf der anderen Seite aber die Aufwendungen für das sog. Mining (bspw. die Kosten für den Betrieb von Netzwerken zum Mining) auch als Betriebsausgaben abgesetzt werden könnten.
1.1 Das private Veräußerungsgeschäft
Wird die Tätigkeit außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, gelten die allgemeinen Regelungen. Der Tausch oder Rücktausch von Bitcoin binnen eines Jahres nach der Anschaffung löst ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG aus. Diese Einordnung von Bitcoin als privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG überzeugt auch in systematischer Hinsicht, da die Norm vor Einführung des § 20 Abs. 2 EStG im Jahr 2009 bereits in der Vergangenheit zur Erfassung von Veräußerungsvorgängen von Wertpapieren diente. Die nunmehr vom BMF (27.2.18, III C 3 - S 7160-b/13/10001) favorisierte Zuordnung fügt sich somit in eine traditionelle Behandlung von „Finanzprodukten“ ein.
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