· Fachbeitrag · Rechte der Banken und Pflichten der Kunden
Kreditkündigung durch die Bank - was nun?
von Martin Dieter Herke, Eltville
| Die Sparkassen Finanzgruppe hat festgestellt, dass die durchschnittliche Eigenkapitalquote ihrer mittelständischen Kundschaft aktuell bei 18,3 % liegt. Das heißt im Umkehrschluss, dass die Betriebe 81,7 % Fremdkapital benötigen. Angesichts dieser Sachlage ist es für die meisten Betriebe ein existenzielles Problem, wenn Kredite gekündigt werden. Als Folge dieser Sachlage sind die Fragen, wann darf die Bank kündigen und was ist aus Kreditnehmersicht dann zu tun, zu klären. |
1. Reden ist Gold, Schweigen ist Silber
Wenn Ihr Mandant die Kreditkündigung seiner Bank in den Händen halten sollte, dann suchen Sie gemeinsam mit dem Mandanten als Erstes das Gespräch mit der Bank. Vermeiden Sie eine juristische Auseinandersetzung, auch wenn die Wellen noch so hoch schlagen. In dieser Phase des Geschehens ist die Bank eindeutig am längeren Ende des Hebels - auch dann, wenn Ihnen das Recht auf Kündigung zweifelhaft erscheint. Selbst wenn Sie in einem gemeinsamen Gespräch die Rücknahme der Kündigung nicht erreichen können, lassen sich meist in der Art der Abwicklung Übereinstimmungen erzielen. Dies darf natürlich nicht bedeuten, dass Sie sich auf einen Kompromiss einlassen, wenn die Bank rechtswidrig kündigt. Betrachten wir deshalb die Rechtsvorschriften und Spielregeln, die bei Kreditkündigungen von beiden Seiten einzuhalten sind.
2. Klassische Gründe gegen eine Kündigung
Als Bankkunde haben Sie im Regelfall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank akzeptiert, in denen auch die Kündigungsbedingungen festgelegt sind. Trotz des in den AGB verankerten Kündigungsrechts zugunsten der Bank gibt es drei klassische Gründe, wann sie nicht kündigen kann:
- zur Unzeit
- willkürlich und
- wenn keine Kreditgefährdung vorliegt.
2.1 Keine Kündigung zur Unzeit
Die Bank darf dem Kreditnehmer immer nur in der Weise kündigen, dass diesem genügend Zeit bleibt, sich das zur Rückzahlung des gekündigten Kredits notwendige Kapital anderweitig zu besorgen. Dem Kreditnehmer muss also eine Frist eingeräumt werden, die es ermöglicht, mit anderen Banken Kreditverhandlungen zu führen, wobei sich der Kunde unverzüglich um die Neufinanzierung bemühen muss. Kündigt die Bank zur Unzeit, ist diese Kündigung zwar nicht unwirksam, die Bank läuft jedoch Gefahr dem Kreditnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig zu werden.
2.2 Willkürliche Kündigungen sind nicht gestattet
Die Bank darf ihr Kündigungsrecht nicht willkürlich ausüben. Es ist der Bank also nicht gestattet, sozusagen als Machtdemonstration eine Kündigung auszusprechen. Sie hat auf die berechtigten Interessen ihres Kunden Rücksicht zu nehmen und darf diesem durch eine Kündigung keinen ungerechtfertigten Nachteil zufügen.
2.3 Kreditgefährdung bei ausreichenden Sicherheiten
Kündigt die Bank wegen akuter Kreditgefährdung, obwohl objektiv eine Gefährdung wegen hinreichender Sicherheiten nicht besteht, kann eine Kündigung sogar unwirksam sein, wenn mit eben dieser Kündigung für den Kreditnehmer erkennbar ein unverhältnismäßiger Schaden verbunden ist. Dies kann in der Praxis der Fall sein, wenn die Bank einen Kredit, der mit einer werthaltigen Grundschuld abgesichert ist kündigt und der Kreditnehmer zur Rückzahlung das Grundstück zwangsweise verkaufen muss und einen unverhältnismäßigen Schaden erleiden würde. In diesem Fall ist die Kündigung nicht gestattet.
3. Wann sich die Bank an Kreditzusagen halten muss
Auch in Sondersituationen muss sich die Bank an ihre Kreditzusagen halten. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn
- der Kreditnehmer mit seiner Bank im Rechtsstreit liegt, aber ansonsten vertragstreu ist,
- die Bank dem Kreditnehmer einen Sanierungskredit eingeräumt hat und dieser den Sanierungsplan einhält oder
- die Bank einen Projektkredit gab und die Mieteinnahmen den Kapitaldienst decken.
3.1 Keine Kündigung, wenn Kunde und Bank sich vor Gericht streiten
Sie haben beispielsweise eine falsche Zinsberechnung angefochten und deshalb wurden zunächst die fälligen Kapitaldienstraten nicht bezahlt. Aus diesem Grunde kann die Bank das Darlehen nicht fristlos kündigen, da der Kreditnehmer an sich vertragstreu bleiben will.
3.2 Keine Kündigung eines Sanierungskredits, solange alles im Plan liegt
Hat die Bank auf unbestimmte Zeit einen Sanierungskredit eingeräumt, kann sie diesen, solange sich die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers nicht wesentlich verschlechtert und der Sanierungsplan eingehalten wird, nicht kündigen.
3.3 Keine Kündigung bei ausreichend hohen Mieteinnahmen
Hat die Bank einen Kredit zur Finanzierung eines bestimmten Bauprojekts eingeräumt und wurde vereinbart, dass der Kapitaldienst aus den Mieteinnahmen geleistet wird, kann die Bank diesen Kredit, solange der Tilgungsplan gewährleistet ist, nicht kündigen.
4. Rechtsprechung zugunsten des Kreditnehmers
Selbst wenn in den AGB der Bank festgelegt ist, dass der Kredit fristlos gekündigt werden darf, kann dies nicht in jedem Fall auch so vollzogen werden. Im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurden bestimmte Grundsätze festgelegt, die den Kreditnehmer schützen.
Kündigt die Bank aus ,,wichtigem Grund“, müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der kündigenden Bank ,,unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben“ nicht mehr zuzumuten ist. Die berechtigten Interessen beider Vertragsteile sind dabei gegeneinander abzuwägen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten sich die Banken das Recht einer fristlosen Kündigung aus ,,wichtigem Grund“ vor.
Beispiele für wichtige Gründe:
- bei unrichtigen Angaben über die Vermögenslage,
- bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage
- einer wesentlichen Verschlechterung der Werthaltigkeit von Sicherheiten
- wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt sie einstellen zu wollen
- bei Verweigerung zusätzlicher Sicherheiten, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder
- wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
4.1 Bleiben Sie in Kreditgesprächen bei der Wahrheit
Sofern der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage macht oder Angaben verschweigt, die zu einer Aufklärung über seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse notwendig sind, kann dies - nach Auffassung der Banken - ein Kündigungsgrund sein.
Allerdings reicht der Tatbestand der unrichtigen Angaben alleine noch nicht zur rechtswirksamen Kreditkündigung aus. Als zusätzliches Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Bank in ihrem berechtigten Vermögensinteresse erheblich beeinträchtigt wird; das heißt, dass die Bank nur dann kündigen kann, wenn gleichzeitig eine akute Kreditgefährdung eintritt. Die Bank muss also zu Recht davon ausgehen können, dass der Kredit in seiner Rückzahlung gefährdet ist.
4.2 Einsichtnahme in die wirtschaftlichen Verhältnisse
Der BGH hat in einem Urteil bereits 1994 festgestellt, dass die Bank den Kredit kündigen darf, wenn der Kreditnehmer die Einsichtnahme in wichtige Bonitätsunterlagen verweigert, so wie dies in § 18 KWG festgelegt ist.
4.3 Wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage
Der tatsächliche oder auch nur der drohende Eintritt der Verschlechterung der Vermögenslage wird von der Bank als Grund für eine fristlose Kündigung angesehen. Unter einer Verschlechterung der Vermögenslage können nur solche Veränderungen des Vermögens verstanden werden, die gegenüber dem Zustand bei Beginn der Geschäftsverbindung bzw. nach Erteilung der Kreditzusage eingetreten und für die Bank unmittelbar gefährdend sind.
4.4 Negativkapital allein ist kein Kündigungsgrund
Eine Verschlechterung der Vermögenslage kann z.B. dann eintreten, wenn in Ihrer Bilanz ,,Negativkapital“ entstanden ist. Allerdings reicht die Verschlechterung der Vermögenslage allein nicht zu einer fristlosen Kündigung aus. Es muss hinzukommen, dass der Kreditnehmer die Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht mehr erfüllen kann. Solange die Zinsen und Tilgung pünktlich gezahlt werden, kann auch bei einer Verschlechterung der Vermögenslage, bspw. durch Ausweis von Negativkapital, die Bank den Kredit nicht fristlos kündigen.
4.5 Verweigerung zusätzlicher Kreditsicherheiten
Eine fristlose Kündigung wegen Verweigerung zusätzlicher Sicherheiten ist nicht berechtigt, wenn die Bank andere als die zuvor vereinbarten Sicherheiten verlangt. Der BGH hat entschieden, dass es gegen ,,Treu und Glauben“ verstößt, wenn die Bank sich durch die Forderung zusätzlicher Sicherheiten widersprüchlich verhält, das heißt, zunächst mit bestimmten Sicherheiten zufrieden ist, dann aber weitere oder andere und zusätzliche Sicherheiten fordert. Wurde jedoch vertraglich die Verstärkung von Sicherheiten vereinbart, liegen die Dinge anders. Es würde auch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das Verlangen nach zusätzlichen Sicherheiten zu einer Übersicherung der Bank führen würde.
5. Kündigung von Kontokorrentkrediten
In ihren AGB haben die Banken wie folgt formuliert:
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Ordentliche Kündigung „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelnen Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdienstrahmenvertrags (z.B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. Kündigung aus wichtigem Grund Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als auch Sparkasse die gesamt Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsverbindung nicht zugemutet werden kann. …. |
Halten wir fest, die Bank kann einen Kontokorrentkredit „jederzeit“ und ohne Einhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist kündigen. Im Rahmen der Rechtsprechung hat sich jedoch herausgebildet, dass die Bank eine Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen einhalten muss. Diese Kündigungsfrist soll es dem Kreditnehmer ermöglichen, die Umstellung seiner Kontokorrentfinanzierung auf eine neue Bankverbindung vorzunehmen.
6. Wann Überziehungskredite kündbar sind
Wenn die Bank bisher die Überziehung des Kontokorrentkredites über das zugesagte Limit hinaus gestattet hat, kann sie diese Überziehung nicht fristlos kündigen. Es gilt als Grundsatz, dass die Bank eine Vertragswidrigkeit - in diesem Fall die Überziehung - nicht zum Anlass für eine Kündigung nehmen kann, wenn Sie als Kunde aus dem bisherigen Verhalten der Bank den Eindruck gewinnen mussten, sie billige Ihr Verhalten und habe sogar stillschweigend die bisherigen Abmachungen, etwa über die Höhe des Kreditlimits, der Realität angeglichen.
7. Kündigungsfristen bei Darlehen
Die Kündigung von Darlehen mit ,,bestimmter“ Laufzeit wird meist vertraglich vereinbart. In den meisten Darlehensverträgen mit bestimmter Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Dies gilt für Darlehen mit variablem Zinssatz. Für Darlehen mit festem Zinssatz wird im Regelfall die Kündigungsmöglichkeit während der Festschreibungsdauer ausgeschlossen. Wird trotzdem vorzeitig zurückgezahlt, ist eine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten.
Für Darlehen gelten folgende Kündigungsfristen:
- Darlehen ohne Zinsfestschreibung sind jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
- Darlehen mit Zinsfestschreibung von unter einem Jahr sind jeweils zum Ablauf der Zinsfestschreibung kündbar.
- Darlehen mit Zinsfestschreibung von über einem Jahr können mit einer Frist von einem Monat zum Ablauftermin gekündigt werden.
- Darlehen mit Zinsfestschreibung von über 10 Jahren sind nach Ablauf von 10 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.
8. Kündigung bei Zahlungsverzug
Bleiben Sie als Darlehensnehmer länger als 14 Tage mit Ihren Zins- und Tilgungsraten in Verzug, behalten sich die meisten Banken im Kreditvertrag ein Kündigungsrecht vor. Auch hier müssen die ,,Anstandsfristen“ eingehalten werden, um Ihnen die Rückzahlung oder Ablösung zu ermöglichen (etwa einen Monat wie beim Kontokorrentkredit).
Nach einem BGH-Urteil kann die Bank den Kredit kündigen, wenn Sie mit zwei aufeinanderfolgenden Rückzahlungsraten in Höhe von mindestens 10 % der Darlehensschuld in Verzug sind.Um einen Kredit zu kündigen, muss die Bank eine Kündigungserklärung aussprechen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Aus der Erklärung muss jedoch zweifelsfrei hervorgehen, dass das Kreditverhältnis beendet wird und die Bank die Kreditrückzahlung fordert.
Eine Kündigung wird immer nur mit dem Zugang beim Adressaten rechtswirksam, das heißt, dass Ihre Bank beweisen muss, dass Ihnen die Kreditkündigung auch wirklich zugegangen ist.
Es bleibt noch festzuhalten, dass die Vorschriften im Rahmen des Verbraucherkreditrechts von den hier beschriebenen Rechten im einen oder anderen Fall abweichen. Für diejenigen, die sich anhand der BGB-Vorschriften zum Kündigungsrecht näher informieren wollen, haben wir die entsprechenden Vorschriften im Wortlaut angefügt.
Übersicht / BGB-Vorschriften zum Kündigungsrecht |
§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, 1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; 2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs. (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften. (5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist. § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht (1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen. (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). (3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt. |