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  • · Fachbeitrag · Start-up-Beratung

    Finanzielle Unterstützung für Start-ups in Zeiten der Corona-Krise

    von RA Dr. Gesine von der Groeben, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt a. M.

    | Viele Start-ups wurden durch die COVID-19-Pandemie hart getroffen: Ganze Branchen liegen darnieder, Finanzierungsrunden werden abgesagt, Investoren agieren vorsichtiger. Für viele dieser jungen Unternehmen stellt sich also die Frage nach entsprechenden Finanzierungsmöglichkeiten. Dieser Beitrag soll einen Weg durch den Dschungel der finanziellen Alternativen, insbesondere für Start-ups und KMU aufzeigen. |

    1. Die Idealvorstellung der finanziellen Unterstützung

    Die Idealvorstellung vieler Start-ups ist der Business Angel oder Investor, der mit seinem Geld und gegebenenfalls seinem Know-how sowie seinen Kontakten (sog. „Smart Money“) dem Unternehmen durch die Talsohle der Hockey-Stick-Wachstumskurve hilft und es zum Break-even führt. Da allerdings in Corona-Zeiten eine deutliche Zurückhaltung in der deutschen Venture Capital-Szene zu spüren ist, sollten junge Unternehmen und KMU ihr Augenmerk auch auf die weiteren existierenden Finanzierungsalternativen richten:

    2. Staatliche Finanzierungsalternativen

    Speziell zur finanziellen Unterstützung von kleineren und mittleren Unternehmen in Zeiten der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung ein 2 Mrd. EUR umfassendes Hilfspaket (sog. „Start-up-Schutzschild“, www.iww.de/s4135) geschnürt. Das Maßnahmenpaket besteht konkret aus zwei Säulen:

     

    • Die erste Säule beinhaltet die sogenannte Corona-Matching Fazilität mit einer indirekten staatlichen Beteiligung.
    • Über die sogenannte zweite Säule des Hilfspakets sollen die Landes-förderinstitute, wie z. B. die WiBank in Hessen, die ISB in Rheinland-Pfalz und die NRW-Bank in Nordrhein-Westfalen, Start-ups und kleineren Unternehmen im Wege einer direkten Förderung liquide Mittel zur Verfügung stellen.

     

    Ferner wurde die Corona-Überbrückungshilfe als Zuschuss für betriebliche Fixkosten bis Jahresende verlängert.

     

    Neben den staatlichen Förderprogrammen existieren für Start-ups zudem mit Crowd-Investments und Venture Debt auch alternative Finanzierungsmöglichkeiten in der Krise.

     

    Welche Förderung im Einzelfall für ein Start-up die bestmögliche Alternative darstellt, muss anhand des angedachten Finanzbedarfs, der Beteiligungsstruktur und der geplanten Mittelverwendung ermittelt werden. Eine Hilfestellung hierzu soll die folgende Darstellung bieten.

     

    2.1 Staatliche Überbrückungshilfe

    Start-ups und kleinere Unternehmen haben bei coronabedingten Umsatzeinbußen unter gewissen Voraussetzungen noch immer die Möglichkeit, von der Überbrückungshilfe des Bundes und der Länder (www.iww.de/s4136) zu profitieren. Durch die Verlängerung des Förderprogramms werden nun auch die Monate September bis Dezember 2020 erfasst.

     

    Die Corona-Überbrückungshilfe soll Unternehmen mit Umsatzeinbußen dergestalt helfen, dass ein Prozentsatz der betrieblichen Fixkosten durch staatliche Zuschüsse übernommen wird. Dabei erfolgt die Antragstellung für das Unternehmen über ein Online-Portal (www.iww.de/s4137) ‒ allerdings nicht durch das Unternehmen selbst, sondern durch einen zu prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG. Hiernach sind zur Antragstellung der Überbrückungshilfe befugt:

     

    • Steuerberater,
    • Steuerbevollmächtigte,
    • Rechtsanwälte,
    • niedergelassene europäische Rechtsanwälte,
    • Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
    • Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich oben genannte Personen sind,
    • Steuerberatungsgesellschaften,
    • Rechtsanwaltsgesellschaften,
    • Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
    • Buchprüfungsgesellschaften.

     

    Antragsberechtigt bezüglich der Überbrückungshilfe sind grundsätzlich Unternehmen aller Größen, Soloselbstständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Organisationen, bei denen im Förderzeitraum Umsatzeinbußen im Vergleich zum Vorjahresmonat in gewissem Umfang eingetreten sind. Allerdings sind zahlreiche Ausnahmen als Ausschlusskriterien vorgesehen.

     

    Speziell für Start-ups ergibt sich hieraus, dass die Gründung bereits vor dem 31.10.19 erfolgt sein musste und zudem auch kein Nebenerwerb gegeben sein darf.

     

    MERKE | Bereits bei Antragstellung sind Angaben zum Umsatzeinbruch und zu den erstattungsfähigen Fixkosten zu machen. Förderfähig sind hier nur fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten.

     

    Der Förderzeitraum beträgt maximal vier Monate und umfasst die Monate September bis Dezember 2020. Die Fördersumme ist abhängig von den jeweiligen Umsatzeinbußen und beträgt maximal 50.000 EUR pro Monat. Sie übernimmt allerdings nicht die vollständige Einbuße. Gefördert wird nur ein gewisser Prozentsatz der Fixkosten, abhängig vom Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahresmonat. Grundsätzlich wird die Berechnung des Umsatzrückgangs für jeden Monat einzeln vorgenommen. Es ist jedoch ausreichend, dass die Umsatzeinbußen durchschnittlich 60 % im Förderzeitraum betragen:

     

    • 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 40 % und < 50 %
    • 50 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
    • 80 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %

     

    Bei Start-ups mit weniger als fünf Beschäftigten beträgt die Höchstförderung 3.000 EUR pro Monat. Bei Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern hingegen maximal 5.000 EUR.

     

    2.2 Corona Matching Fazilität (CMF)

    Start-ups finanzierten sich bereits vor Krisenzeiten häufig über privates Wagniskapital. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie konstatiert unter anderem hierzu ein Positionspapier des Bankenverbands und Bitkom (www.iww.de/s4138) vom 18.5.20, dass die Finanzierungslandschaft für junge Start-ups in der Krise zusammengebrochen sei. Damit private Kapitalgeber auch in der Corona-Krise weiterhin dringend benötigtes Kapital zur Verfügung stellen können, verfolgt die Bundesregierung mit Säule 1 (Corona-Matching Fazilität, www.iww.de/s4139) das Ziel, Finanzierungsrunden von Start-ups durch Bereitstellung von öffentlichen Mitteln im Rahmen eines „Matchings“ ausreichend zu sichern. Die Förderung erfolgt indirekt, indem akkreditierte private VC-Fondsmanager als Treuhänder über die Mittel verfügen und förderfähigen Unternehmen im Rahmen von Finanzierungsrunden liquide Mittel verschaffen können. Wesentlicher Vorteil ist hierbei, dass die Förderung im Einzelfall in der Höhe nicht begrenzt ist.

     

    An die Förderfähigkeit von Start-ups werden dabei drei Voraussetzungen gestellt:

     

    • Starker Deutschlandbezug: Ein starker Deutschlandbezug ist gegeben, wenn das Start-up entweder seinen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seinen Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit in Deutschland hat oder die Mehrheit seiner vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter in Deutschland ist.

     

    • Nicht in Schwierigkeiten zum 31.12.19: Das geförderte Start-up darf zum Stichtag am 31.12.19 nicht bereits ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gewesen sein. Es gilt der EU-Beihilfebegriff (www.iww.de/s4140), mit der Besonderheit, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die weniger als drei Jahre existieren, erst dann als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn die Voraussetzungen eines Insolvenzverfahrens nach deutschem Recht gegeben sind oder Rettungs- bzw. Umstrukturierungsbeihilfe bezogen wird.

     

    • Finanzierungsbedarf: Das Start-up muss zudem einen Finanzierungsbedarf vorweisen. Unerheblich ist dafür allerdings, dass der Liquiditätsbedarf durch die Corona-Krise begründet wurde. Genereller Finanzierungsbedarf ist ausreichend.

     

    Antragsberechtigt ist im Rahmen der Corona-Matching Fazilität allerdings nicht das Start-Up selbst, sondern ein akkreditierter Venture Capital Fond (VC). Aus diesem Grund zielt diese erste Säule auch vor allem auf Start-ups ab, die bereits zuvor das Investment eines VC-Fonds erhalten haben oder zumindest jetzt dafür infrage kommen. Die Maßnahmen der Säule 1 eignen sich also nicht für Start-ups mit niedrigen Bewertungen sowie für junge Unternehmen.

     

    Über Säule 1 werden VC-Fonds öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, die im Rahmen der Finanzierungsrunden bis zu 70 % der Matchingquote (www.iww.de/s4141) erhalten können. Die privaten Fonds können nach Bewilligung den Start-ups die CMF Mittel grundsätzlich noch bis zum 31.12.20 zuführen. Jedoch kann auch eine rückwirkende Inanspruchnahme von CMF-Mitteln ab dem 2.4.20 erfolgen, wenn eine Förderung bei durchgeführten Finanzierungsrunden als Matching bereits angelegt war.

     

    2.3 Wagniskapital der Landesförderinstitute

    Mit der 2. Säule des Start-up-Schutzschildes sollen auch Start-ups und kleinere Unternehmen, die keinen Zugang zu Kapital von Venture Capital Fonds, welche von der Corona Fazilität profitieren, die Möglichkeit erhalten, ihre Finanzierung in Krisenzeiten dennoch zu sichern.

     

    Dies wird dadurch gewährleistet, dass die KfW den Landesförderanstalten Wagniskapital zur Verfügung stellt. Mit diesen Mitteln können die Förderanstalten sodann den Unternehmen jeweils im Rahmen länderspezifischer Förderprogramme liquide Mittel zur Verfügung stellen. In der Regel handelt es sich bei der Ausgestaltung der Förderung um Mezzanine-Kapital. Teilweise wird die Förderung auch als offene oder stille Beteiligung ausgestaltet.

     

    PRAXISTIPP | Aus den Förderprogrammen können sich weitergehende Anforderungen an Förderfähigkeit und Fördersummen ergeben. Eine aktuelle Übersicht der Landesförderinstitute findet sich unter www.iww.de/s4134.

     

    Die staatlichen Anforderungen an die Förderung entsprechen im Wesentlichen denen aus Säule 1. Es muss sich auch hier um ein Unternehmen mit starkem Deutschlandbezug und Finanzierungsbedarf handeln, das zum 31.12.19 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Entscheidender Unterschied zu den Anforderungen in Säule 1 ist, dass nur Unternehmen gefördert werden, deren Umsatz maximal 75 Mio. EUR beträgt.

     

    PRAXISTIPP | Der jeweilige Förderantrag ist im Gegensatz zur Überbrückungshilfe nicht zwingend durch einen Dritten i. S. d. § 3 StBerG zu stellen. Eine Beratung bei der Antragstellung ist jedoch regelmäßig sinnvoll.

     

    Gefördert werden neben laufenden Kosten (Betriebskosten) auch Anschaffungen (Investitionen). Teilweise werden hinsichtlich der Mittelverwendung noch weitergehende Einschränkungen von den Landesförderinstituten gestellt. Der Maximalbetrag der Förderung beträgt aufgrund des EU-Beihilferechts derzeit zudem 800.000 EUR je Unternehmen. Teilweise sind auch Mindestförderbeträge vorgesehen (etwa in Bayern: mindestens 100.000 EUR].

    3. Welche weiteren Finanzierungsmethoden bieten sich fernab der staatlichen Programme?

    Neben den staatlichen Förder- und Hilfsprogrammen haben Start-ups zudem auch die Möglichkeit, ihren Kapitalbedarf durch sog. Crowdinvestments und Venture Debt zu decken:

     

    3.1 Crowdinvesting

    Crowdinvestmentplattformen stellen für Start-ups und kleinere Unternehmen eine gangbare Alternative zu den staatlichen Finanzierungsangeboten dar. Durch solche Plattformen werden in digitaler Form Kapitalgeber und Kapitalnehmer zusammengebracht und ein effizienter Austausch ermöglicht.

     

    Start-ups können durch relativ überschaubaren Aufwand zügig neue Finanzmittel einwerben. Demgegenüber stellen für Kapitalgeber Crowdinvestments in Krisenzeiten eine riskante, aber dennoch unter gewissen Umständen sehr profitable Anlagemöglichkeit dar. Denn in der Regel sehen solche Investments eine gewisse Erfolgsbeteiligung für Anleger vor. Diese profitieren daher im Erfolg des Start-ups von dem für 2021 prognostizierten konjunkturellen Aufschwung.

     

    3.2 Venture Debt

    Eine weitere alternative Finanzierungsmethode stellt das sogenannte Venture Debt dar. Es handelt sich dabei im Gegensatz zu den weiteren bisher diskutierten Finanzierungsformen hauptsächlich um Fremdkapital und nicht um Eigenkapital. Einige wenige Banken in Deutschland, darunter die Deutsche Handelsbank, die Silicon Valley Bank und die aktuell in die Schlagzeilen geratene Grenke Bank stellen auch jungen Unternehmen unter bestimmten Umständen Darlehen zur Verfügung, typischerweise mit einer mittelfristigen Kreditlaufzeit und regelmäßigen Zins- und Tilgungsraten. Allerdings wird von den Unternehmen häufig eine erstrangige Besicherung an ihrem Vermögen verlangt.

     

    Ein Vorteil dieser Finanzierungsform ist, dass sich die Beteiligungsstruktur am Unternehmen hierdurch nicht ändert, sofern kein sogenannter „Equity Kicker“ im Darlehensvertrag vereinbart wurde. Die Darlehenssumme ist zudem nicht zweckgebunden und kann daher im Gegensatz zur Überbrückungshilfe auch für Investitionen genutzt werden.

     

    FAZIT | Start-ups und KMU ist zu empfehlen, ihren Finanzbedarf genau zu analysieren und ggf. die staatlichen Förderprogramme in Anspruch zu nehmen. Hier ist zu beachten, dass bei der Überbrückungshilfe bereits Umsatzeinbußen zum Vorjahr gegeben sein müssen und zudem auch nur bestehende Fixkosten bezuschusst werden. Über Säule 1 des Start-up Schutzschildes können kleinere Unternehmen im Rahmen von Finanzierungsrunden über VC Fonds eine Förderung im Rahmen des „Matchings“ erhalten.

     

    Sofern diese Förderung für Start-ups nicht in Betracht kommt, etwa weil zu geringer Umsatz generiert wurde, besteht die Möglichkeit, über einen Antrag bei einem Landesförderinstitut Wagniskapital der Säule 2 zu beziehen. Fremdkapital gibt es unter Umständen im Rahmen sogenannter Venture Debt-Finanzierungen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 308 | ID 46899794