· Fachbeitrag · Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)
Optimierte Förderbedingungen von Innovationen
von Dr. Sascha Genders, Würzburg
| Mit dem Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) fördern Bundesregierung und BWMK mithilfe finanzieller Zuschüsse die Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen. Mit neuer Förderrichtlinie, die zum 1.1.25 in Kraft getreten ist (BW MK 2024 , Förderrichtlinie Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand, 28.11.24, www.iww.de/s12265 ), gibt es einige Neuerungen, die im Folgenden dargestellt werden. |
1. Förderzweck und Zielsetzung des ZIM
Mit dem ZIM werden Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (FuE) und unterstützende Maßnahmen zur Markteinführung innovativer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen ohne Beschränkung auf ausgewählte Technologien und Branchen unterstützt.
Hierbei stehen Projekte (einzeln oder in Kooperation), nationale und internationale Netzwerke sowie Durchführbarkeitsstudien und Leistungen zur Markteinführung im Fokus (vgl. RL, Nr. 1), konkret folgender Art (vgl. RL, Nr. 2):
Übersicht / | |
Leistung | Erläuterung |
FuE-Projekte | Ein Unternehmen |
FuE-Kooperationsprojekte | Mind. zwei Unternehmen; mind. zwei Unternehmen mit mindestens einer Forschungseinrichtung |
Innovationsnetzwerke | Mind. sechs Unternehmen und eine Netzwerkmanagementeinrichtung; Managementleistung des Netzwerkes im Fokus, differenziert nach Phase 1 (i. d. R. max. zwölf Monate zur Netzwerkkonzeption, Etablierung, technologische Roadmap usw.) und Phase 2 (i. d. R. zwei Jahre, in Ausnahmefällen max. drei Jahre zur Umsetzung, Weiterentwicklung und Vorbereitung Ergebnisverwertung) |
Internationale Innovationsnetzwerke | Mind. vier Unternehmen, eine Netzwerkmanagement-Einrichtung und mindestens zwei ausländische Unternehmen und einer diese unterstützende Einrichtung; Managementleistung des Netzwerks im Fokus, differenziert nach Phase 1 (max. 18 Monate, s. o.) und Phase 2 (i. d. R. drei Jahre, s.o.) |
Durchführbarkeitsstudien | Für geplantes FuE-Projekt (Vorprojekt, Studien, Tests) |
2. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt für FuE-Projekte (einzeln, in Kooperation) sind kleine und mittlere Unternehmen (nach EU-Definition), die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben (unter bestimmten Voraussetzungen sind Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigen bzw. mit weniger als 1.000 Beschäftigten berechtigt, wenn sie mit mindestens einem Unternehmen kooperieren, das bereits eine Projektförderung bezieht).
Forschungseinrichtungen mit Einrichtung oder Niederlassung in Deutschland sind im Rahmen nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten als Antragsteller für Kooperationsprojekte berechtigt, wenn sie Kooperationspartner eines Unternehmens sind, das eine Projektförderung bezieht.
Für die Förderung des Managements von Innovationsnetzwerken ist die für das Management beauftragte Einrichtung antragsberechtigt. Durchführbarkeitsstudien können von kleinen und mittleren Unternehmen, deren Gründung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, und weiterem Unternehmen beantragt werden. Antragsberechtigt für Leistungen zur Markteinführung sind kleine und mittlere Unternehmen, deren FuE-Projekte bereits bewilligt wurden (vgl. RL, Nr. 3).
3. Fördervoraussetzungen
Die Förderung von FuE-Projekten in Deutschland setzt ausdrücklich voraus,
- dass Projekte ohne Förderung nicht oder nur mit deutlichem Zeitverzug realisierbar sind,
- dass infolge der Förderung ein signifikant erweiterter Projektgegenstand durchgeführt werden kann oder
- aufgrund der Förderung mit signifikanter Zunahme der Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers für das Projekt durchgeführt werden.
Ferner muss das Projekt mit erheblich technischem Risiko verbunden sein und auf anspruchsvollem Niveau die unternehmerische Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig steigern, neue Marktpotenziale erschließen und zur Schaffung von Wertschöpfungspotenzialen beitragen (vgl. RL, Nr. 4).
Für die Unterstützung von Innovationsnetzwerken, internationalen Netzwerken, Durchführbarkeitsstudien oder Leistungen zur Markteinführung gelten weitere Besonderheiten, bspw. mit Blick auf die Beteiligung von ausländischen KMU oder die Kooperation mit ausländischen Partnern bei internationalen Netzwerken oder die Vorbereitung eines grundsätzlich förderfähigen FuE-Projekts bei Durchführbarkeitsstudien (vgl. RL, Nr. 4).
4. Förderhöhen und Fördersätze
Die Förderhöhen, die als finanzieller Zuschuss geleistet werden, wurden zum 1.1.25 wie folgt angepasst (vgl. RL, Nr. 5.), die Fördersätze sind wie unverändert gültig (vgl. RL, Nr. 5):
Übersicht / | |||
Leistung | Förderhöhe ab 1.1.25 | Bis 31.12.24 | Sonstiges (ab 1.1.25) |
FuE-Projekte | Max. beihilfefähige Kosten i. H. v. 690.000 EUR | Früher: 550.000 EUR | |
FuE-Kooperationsprojekte | Max. beihilfefähige Kosten i. H. v. 560.000 EUR je Unternehmen/Projekt | Früher: 450.000 EUR | Bei Forschungseinrichtungen max. beihilfefähige Kosten i. H. v. 280.000 EUR je Projekt; für Gesamtprojekt Begrenzung der Zuwendungshöhe auf max. 3.000.000 EUR |
Innovationsnetzwerke | Fördersumme 490.000 EUR | Früher: 420.000 EUR | In Phase 1 max. 210.000 (früher: 180.000) |
Internationale Innovationsnetzwerke | Max. Fördersumme 600.000 EUR | Früher: 520.000 EUR | In Phase 1 max. 260.000 EUR (früher: 220.000 EUR) |
Durchführbarkeitsstudien | Fördersumme bis zu 125.000 EUR | Früher: 100.000 | Bei in Kooperation durchgeführten Durchführbarkeitsstudien 250.000 EUR (früher: 200.000 EUR) |
Leistungen zur Markteinführung | Fördersumme bis zu 100.000 EUR je gefördertem FuE-Projekt | Früher: 60.000 EUR | |
Leistung | Fördersätze ab 1.1.25 | ||
FuE-Projekte | Je nach Standort (bspw. strukturschwacher Region) und Betriebsgröße (bspw. Mitarbeiteranzahl) 25 bis 45 % der beihilfefähigen Kosten | ||
FuE-Kooperationsprojekte | Je nach Standort und Betriebsgröße 30 bis 55 % der beihilfefähigen Kosten; bei Kooperationsprojekten mit ausländischen Partnern 40 bis 60 % der beihilfefähigen Kosten; bei Forschungseinrichtungen bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten | ||
Innovationsnetzwerke | In Phase 1 im ersten Jahr und ggf. im zweiten Jahr 90 %, in Phase 2 im ersten Jahr 70 %, im zweiten Jahr 50 %, im dritten und ggf. vierten Jahr 30 % der beihilfefähigen Kosten | ||
Internationale Innovationsnetzwerke | In Phase 1 im ersten und zweiten Jahr und ggf. im dritten Jahr 95 %, in Phase 2 im ersten Jahr 80 %, im zweiten Jahr 60 %, im dritten und ggf. vierten Jahr 40 % der beihilfefähigen Kosten | ||
Durchführbarkeitsstudien | ‒ | ||
Leistungen zur Markteinführung | Bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten |
5. Weitere Neuerungen
Mit Gültigkeit der Richtlinie zum 1.1.25 ergeben sich neben höheren Fördersummen teils optimierte Prozesse, eine bessere Förderung für kleine Unternehmen sowie Betriebe, die sich neu mit dem Thema Innovation beschäftigen sowie Hilfestellungen mit Blick auf Markteinführung von Produkten und die Internationalisierung:
- In Sachen Prozessoptimierungen können bspw. Dienstleistungen bezogen auf Leistungen zur Markteinführung schon während der Projektlaufzeit beantragt werden.
- Anträge zu Kooperationsvereinbarungen müssen nur auf Nachfrage beim Projektträger eingereicht werden.
- Verbesserungen für kleine Unternehmen und Betriebe, die erstmals FuE-Projekte durchführen, profitieren von einer Umstellung auf eine De-minimis-Förderung bei Durchführbarkeitsstudien und einer Verlängerung der Projektzeit auf max. zwölf Monate (früher: acht Monate).
- Aufträge an Dritte decken nun bis zu 35 % der Personalkosten.
- Weitere Neuerungen sehen Fristverlängerungen bei der Stellung von Anträgen auf Dienstleistungen zur Markteinführung bis zu 18 Monate nach FuE-Projektabschluss vor.
Die Antragstellung und Bewilligung erfolgt über Projektträger. Die Projektträgerschaft für Kooperationsprojekte liegt bei der AiF Projekt GmbH, diejenige für Einzelprojekte, Innovationsnetzwerke und Durchführbarkeitsstudien obliegen der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH. Anträge, welche bis Ende 2024 eingereicht wurden, werden bereits von den neuen Projektträgern bearbeitet.
Die Anträge sind zeitnah unter www.zim.de verfügbar (BWMK 2025, ZIM ‒ Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand, www.iww.de/s12266).
Beachten Sie | Ab der Veröffentlichung können Anträge gestellt werden. Dazu sind ausschließlich die neuen Formulare zu benutzen. Die Gewährung von Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Einschränkungen können sich ggf. durch die vorläufige Haushaltsführung gemäß Artikel 111 des Grundgesetzes bis zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2025 ergeben. Die vorläufige Haushaltsführung betrifft auch die Bewilligung von Förderanträgen, die 2024 gestellt wurden. Unabhängig davon laufen bis zum 31.12.2024 bewilligte Vorhaben im neuen Jahr nahtlos weiter. Zahlungsanforderungen können wie gewohnt eingereicht werden und auch die Fälligkeiten für Berichte, Nachweise u. Ä. bleiben unverändert. Die Begleitformulare stehen entsprechend den Fördermodulen im Formularcenter zur Verfügung.
FAZIT | Das Programm ZIM ist ein über viele Jahre etabliertes Instrument zur Förderung von Innovationen im Mittelstand und darüber hinaus. Positiv mit Blick auf die Neuerungen im Rahmen der Richtlinie sind nicht nur vereinzelte Anhebungen der Fördervolumina, sondern der Ansatz einer weiteren Prozessvereinfachung, gepaart mit dem Beibehalten eines themen- und branchenoffenen Ansatzes, machen das ZIM zu einem hilfreichen Instrument. |